§ 52 Abs. 1, 2, 3, 4, 5. 6, 7, 8, 9, 20 MBG SH – Mitbestimmungsverfahren; § 54 Abs. 1, 2, 3, 4 MBG SH – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle; § 55 Abs. 1, 2, 3, 4 MBG SH – Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle; § 58 Abs. 1, 2, 3 MBG SH. – Durchführung von Entscheidungen
Das Mitbestimmungsverfahren ist im Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein geregelt in den §§ 52, 54, 55 und 58 MBG SH Die Regelungen orientieren sich an der bundesrechtlichen Regelung. Insoweit wird auf die obigen Darlegungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Im Einzelnen bestehen jedoch nicht unerhebliche Abweichungen wie folgt:
§ 52 Abs. 2 MBG SH (Mitbestimmungsverfahren innerhalb der Dienststelle)
Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend kann der Personalrat in sämtlichen Mitbestimmungsangelegenheiten verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. Eine Einschränkung für Personalangelegenheiten besteht nicht.
Die Äußerungsfrist des Personalrats beträgt 10 Arbeitstage. Sie kann in dringenden Fällen auf 5 Arbeitstage abgekürzt werden.
Sämtliche Fristen des § 52 MBG SH – also auch im weiteren Stufenverfahren – können im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen verkürzt oder verlängert werden. Auch durch Dienstvereinbarung können andere Fristen vorgesehen werden (§ 52 Abs. 7 MBG SH). Soweit ein Beschluss der Personalvertretung nach § 29 MBG SH ausgesetzt wird, z. B. auf Antrag einer Gruppenvertretung, verlängern sich die Fristen um 10 Arbeitstage.
§ 52 Abs. 3 – 5 MBG SH (Stufenverfahren)
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann sowohl die Dienststellenleitung als auch der Personalrat die Angelegenheit auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Vorlagefrist als auch die weitere Vorlagefrist im weiteren Stufenverfahren beträgt 10 Arbeitstage. Die Dienststellenleitung auf der Ebene der Mittelbehörde als auch auf der Ebene der obersten Dienstbehörde hat jeweils unverzüglich die Stufenvertretung zu unterrichten und kann die Zustimmung beantragen.
Kommt auch auf der Ebene der obersten Dienstbehörde eine Einigung nicht zustande, können beide Beteiligten innerhalb von 10 Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.
- § 52 Abs. 6 MBG SH (spezielle Regelungen bei Gemeinden, Ämtern und Kreisen, Hochschule oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau)
Kommt bei diesen Einrichtungen eine Einigung nicht zustande, kann Dienststellenleitung wie Personalrat die Angelegenheit innerhalb von 10 Arbeitstagen der obersten Dienstbehörde oder dem obersten Organ vorlegen. Ist Dienststellenleitung und oberstes Organ identisch, kann die Einigungsstelle direkt angerufen werden. Die oberste Dienstbehörde oder das oberste Organ hat den Personalrat unverzüglich über die Vorlage zu unterrichten und kann die Zustimmung des Personalrats beantragen. Kommt eine Einigung nicht zustande, können beide Beteiligten innerhalb von 10 Arbeitstagen die Einigungsstelle anrufen.
§ 52 Abs. 8 – 10 MBG SH (eilbedürftige Maßnahmen)
Wie auch in der bundesrechtlichen Regelung kann die Dienststelle Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig regeln. Die vorläufige Regelung ist als solche zu kennzeichnen und von der Dienststelle zu begründen.
Über die bundesrechtliche Regelung hinaus kann aber die Dienststelle eilbedürftige Maßnahmen auch in Fällen treffen, in denen die Auswirkungen auf die Beschäftigten gering und von kurzer Dauer sind und der mit ihnen bezweckte Erfolg andernfalls nicht eintreten könnte. Die Regelungen sind dem Personalrat mitzuteilen (Abs. 9).
Des Weiteren kann die Dienststelle eilbedürftige Maßnahmen regeln, die die künstlerische Betätigung sowie die Darbietung und Verbreitung eines Kunstwerks unmittelbar berühren. Auch hier ist der Personalrat unverzüglich zu unterrichten (Abs. 10).
§§ 54, 55 MBG SH (Kompetenz der Einigungsstelle)
Hinsichtlich der Kompetenz der Einigungsstelle wird in § 54 MBG SH unterschieden zwischen Beschlüssen, die bindend sind und solchen, die lediglich eine Empfehlung beinhalten.
Bindend sind die Entscheidungen in den in § 54 Abs. 4 Satz 3 MBG SH enumerativ angeführten Fällen.
Diese bindende Wirkung erfährt jedoch eine Einschränkung dahingehend, dass die für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle in den Fällen, in denen ein an und für sich bindender Beschluss wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt, innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise aufheben und endgültig entscheiden kann (§ 55 Abs. 1 und 2 MBG SH).
Darüber hinaus kann die für die Anrufung der Einigungsstelle zuständige Dienststelle Beschlüsse der Einigungsstelle in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit spätestens innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder teilweise a...