Die Einigungsstelle ist bei der obersten Dienststelle einzurichten, § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Weber[1] weist zutreffend darauf hin, dass die Einigungsstelle innerhalb der Behördenorganisation steht.

Nach herrschender Meinung ist eine Errichtung für den Einzelfall wohl der gesetzliche Normalfall.[2] Allerdings ist die Einrichtung einer ständigen Einigungsstelle denkbar, was angesichts der erforderlichen Einigung auf einen Vorsitzenden (dazu unter 2.2.1) ratsam erscheint. In Anlehnung an die in den Ländern teilweise ausdrücklich erfolgte Regelung ist die Dauer von der Amtszeit des Personalrates bei der obersten Dienststelle abhängig, da daraus die Beisitzer der Beschäftigtenseite stammen.[3]

[1] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 4.
[2] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 71 Rz. 11 m. w. N.
[3] Fischer/Goeres GKöD § 71 Rz. 7a.

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