Die Einigungsstelle ist mit einer / einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.
2.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes, § 71 Abs. 1 Satz 4 BPersVG. Ist die Einigungsstelle auf Dauer eingerichtet, so ist auch der Vorsitzende für diese Dauer zu bestellen.
Der Bund hat – anders als einzelne Länder – keine besondere Qualifikation (z. B. Befähigung zum Richteramt) des Vorsitzenden, sondern nur dessen Unparteilichkeit vorgegeben.
Fraglich ist, wie mit einer – von welcher Seite auch immer – behaupteten Parteilichkeit umzugehen ist, da das BPersVG dazu keine Regelung enthält. Fischer/Goeres gehen von einem allgemeinen Grundsatz der Unbefangenheit der Entscheider aus, ohne jedoch einen konkreten Verfahrensweg vorzuschlagen. Jedenfalls müsste die die Befangenheit behauptende Seite – allerdings nicht die Beisitzer- einen Befangenheitsantrag analog §§ 1036, 1037 ZPO stellen und gegebenenfalls durch Fernbleiben das weitere Verfahren blockieren. Weber schlägt stattdessen vor, dass die Einigungsstelle über den Befangenheitsantrag entscheidet. Dabei muss ein Ersatz für den Vorsitzenden gefunden werden, der ja jedenfalls für diese Abstimmung wegen Befangenheit ausscheidet.
2.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.
Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Angelegenheit nur die eine oder andere Gruppe betrifft. Selbst bei einer auf die Dauer der Amtszeit eingerichteten Einigungsstelle können vor diesem Hintergrund auf der Beschäftigtenseite wechselnde Besetzungen der Beisitzergruppe in Betracht kommen. Fischer/Goeres gehen noch weiter und halten einen Wechsel der Beisitzer je nach Gegenstand der Verhandlung im Hinblick auf die besondere Sachkunde sogar für einen wünschenswerten Vorgang.