In § 71 Abs. 2 bis 4 Satz 1 BPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert.
2.3.1 Nichtöffentlichkeit
Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich, § 71 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach außen darf daher auch nur das Ergebnis, nicht aber der Gang der Beratung und das Stimmverhalten der einzelnen Beisitzer gelangen.
Da die Zuständigkeit der Einigungsstelle sich aus der Anrufung gemäß § 69 BPersVG im Falle eines Konfliktes über Gegenstände der Beteiligung ergibt, könnte man akzeptieren, dass der Verfahrensgegenstand bekannt gegeben wird. Da aber auch Einzelmaßnahmen unter Umständen auf Antrag des Betroffenen Gegenstand der Mitwirkung sein können, ist dessen Persönlichkeitsschutz strikt zu beachten.
Aus dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist auch die Frage des Anwesenheitsrechts zu klären.
Zur Anwesenheit berechtigt sind zunächst nur der Vorsitzende und die Beisitzer, nicht der Beschäftigte, dessen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens ist. In besonderen Fällen können Rechtsanwälte zur Beratung der von der Personalvertretung bestellten Beisitzer hinzugezogen werden. Wer im Rahmen des Verfahrens angehört wird, hat für die Dauer seiner Anhörung ein Anwesenheitsrecht.
Die Einigungsstelle könnte auch Sachverständige hinzuziehen, wenn es beispielsweise um schwierige technische Zusammenhänge geht.
2.3.2 Äußerungsrecht
Das in § 71 Abs. 2 Satz 2 BPersVG geregelte Äußerungsrecht für die oberste Dienststelle und die zuständige Personalvertretung betrifft nicht das Rederecht der Beisitzer während der Verhandlung, sondern die Stellungnahme zur behandelten Angelegenheit von nicht an der Einigungsstelle Beteiligten.
Während für die Seite der Dienststelle die oberste Dienstbehörde die Äußerung abgibt, ist es auf der Beschäftigtenseite die zuständige Personalvertretung. Die Zuständigkeit der Personalvertretung ergibt sich aus dem Verhandlungsgegenstand. Beispielweise ist bei den Initiativrechten des § 70 BPersVG die den Vorschlag machende Personalvertretung die zuständige im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 2 BPersVG.
Dabei ist die mündliche Äußerung als Regelfall vorgesehen, jedoch eine schriftliche Stellungnahme bei Einverständnis der Beteiligten möglich, § 71 Abs. 2 Satz 3 BPersVG. Beteiligte sind in diesem Falle der Vorsitzende und die Beisitzer, aber auch der Äußerungsberechtigte.
2.3.3 Entscheidung
2.3.3.1 Beschluss
Die Entscheidung erfolgt durch einen Beschluss, der – da er den Beteiligten zuzustellen ist – in Schriftform niedergelegt sein muss.
Die Ablehnung der Anträge ist ebenso möglich wie die ganze oder teilweise Entsprechung. Die teilweise Entsprechung hat sich aber am Antrag zu orientieren und muss sich auf einen Teil des angestrebten Ziels beschränken. Der teilweise entsprechende Beschluss darf kein aliud gegenüber den gestellten Anträgen sein.
§ 71 Abs. 3 Satz 3 BPersVG regelt klar die Grenzen der Einigungsstelle. Es sind keine freien Kompromisse oder Rechtsschöpfungen aushandelbar. Der Beschluss muss sich in jedem Falle im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere des Haushaltsrechts halten. So sind also Einigungen gegen den Wortlaut von Gesetzen und Tarifverträgen ebenso ausgeschlossen, wie Beschlüsse mit finanziellen Folgen, wenn diese Entscheidungen durch die jeweiligen Haushaltsgesetze einem anderen Gremium ausschließlich vorbehalten sind oder im Ergebnis gegen einen im Haushaltsgesetz definierten Gegenstand verstoßen würden.
Die Dienststelle könnte allerdings im Zusammenhang mit der Bewertung von Stellen oder der Höhergruppierung von Beschäftigten nicht damit gehört werden, der Haushalt ließe das nicht zu. Wenn es sich um eine tarifvertragsgemäße Eingruppierung handelt, kann der Dienstgeber nicht damit gehört werden, das Geld sei dafür nicht vorgesehen oder der Haushaltsplan sähe eine Stelle dieser Eingruppierung nicht vor.
2.3.3.2 Mehrheitsprinzip
Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Es ist also in der Einigungsstelle über den/die Anträge abzustimmen. Jede Stimme hat gleiches Gewicht. Stehen sich am Ende Dienststelle und Beschäftigte unversöhnlich gegenüber, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden zwangsläufig.
Weber schlägt vor – was teilweise im Landesrecht ausdrücklich geregelt ist – dass der Vorsitzende sich in einer ersten Abstimmung enthält und erst in einer weiteren, nach einer neuerlichen Beratung erfolgenden, Abstimmung sein Stimmrecht ausübt. Dem schließen sich Fischer/Goeres an.
Die Mehrheit ergibt aus der Mehrheit der Stimmen für oder gegen den Antrag.
2.3.3.3 Zustellung
Aus der durch § 71 Abs. 4 Satz 1 BPersVG vorgeschriebenen Zustellung des Beschluss an die Beteiligten, er...