§ 85 SächsPersVG
3.13.1 Errichtung Einigungsstelle
Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Auf Wunsch des Dienststellenleiters oder der Personalvertretung wird die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung gebildet. Soweit keine Stufenvertretung zu bilden ist, bestimmen die oberste Dienststelle und die betroffene Personalvertretung die Beisitzer und den Vorsitzenden (§ 85 Abs. 1 Satz 4 SächsPersVG).
3.13.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.
3.13.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts.
Auch wenn die Einigungsstelle auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrates eingerichtet ist, ist die Amtszeit des Vorsitzenden auf 1 Jahr begrenzt, kann aber verlängert werden. Diese Regelungen gelten auch für den durch den Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
3.13.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt, es sei denn, die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 4 SächsPersVG sind gegeben. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Vertreter der übrigen Gruppen darunter befinden. Eine Ausnahme bildet ein Verfahrensgegenstand der lediglich eine Gruppe betrifft. Dann könnte, nicht muss, nur diese Gruppe vertreten sein.
3.13.3 Verfahrensgrundsätze
In § 85 Abs. 2 – 4 SächsPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes.
3.13.4 Bindung an Beschlüsse
Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 85 Abs. 3 Satz 4 SächsPersVG im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Das ergibt sich durch den Umkehrschluss aus § 85 Abs. 5 SächsPersVG, der die Aufhebung regelt.
3.13.5 Aufhebung von Beschlüssen
§ 85 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG gibt der obersten Dienstbehörde ein vom Gegenstand des Beschlusses unabhängiges Recht der Aufhebung und Letztentscheidung. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl Teil der Regierungsverantwortung ist.
3.13.6 Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer
§ 85 Abs. 6 SächsPersVG bestimmt, dass die nicht dem Geschäftsbereich der obersten Dienststelle angehörenden Vorsitzenden und Beisitzer eine durch das Staatsministerium des Inneren zu regelnde Aufwandsentschädigung erhalten, wobei dem Vorsitzenden eine höhere Entschädigung als den Beisitzern zusteht.
3.13.7 Verhinderungsvertreter
Ist die Einigungsstelle als ständige Einrichtung gebildet, kann für den Vorsitzenden ein Verhinderungsvertreter bestellt werden, § 85 Abs. 7 SächsPersVG.