§§ 71, 72 LPVG-BB
Verteilt auf die §§ 71, 72 LPVG-BB wird die Errichtung und das Verfahren der Einigungsstelle geregelt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den entsprechenden Verweisen im Rahmen der §§ 63ff LPVG-BB.
Zum 1.10.2014 wurde in § 53 Abs. 6 LPVG-BB für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein Hauptpersonalrat bei dem für diese Schulen zuständigen Ministerium eingeführt. Dementsprechend ist seither in § 71 Abs. 10 LPVG-BB die Reglung bezüglich einer speziellen Einigungsstelle ergänzt.
3.4.1 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen, wobei für jeden der Beteiligten für den Verhinderungsfall Vertreter bestimmt werden, § 71 Abs. 6 Satz 1 LPVG-BB.
Der Hinweis in § 71 Abs. 6 Satz 2 LPVG-BB auf die Besetzung auch in Verschlusssachen hat Einfluss auf die Auswahl, da sich daraus Einschränkungen des Personenkreises ergeben. Die Berücksichtigung der Gruppen gemäß § 17 Abs. 5 LPVG-BB ist jedoch vorrangig, da es sich um eine Muss-Bestimmung handelt, währen der Hinweis in § 71 Abs. 6 Satz dagegen nur eine Soll-Bestimmung enthält. Diese steht zudem im Zusammenhang mit der Bestellung von Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Denkbar ist also bei den Stellvertretern Personen auszuwählen, die den Erfordernissen der Geheimhaltung von Verschlusssachen gerecht werden.
3.4.1.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite auf eine "unparteiische Person" bestimmt, § 71 Abs. 3 Satz 1 LPVG-BB. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, § 71 Abs. 4 Satz 1 LPVG-BB.
Der / die Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt oder die Voraussetzungen für die Laufbahn des höheren Dienstes erfüllen. Zusätzlich soll er / sie Erfahrung in der Schlichtung von Streitigkeiten haben, § 71 Abs. 4 Satz 2 LPVG-BB.
Generell werden die Kosten der Einigungsstelle durch die Dienstbehörde getragen. Diese sind bei den Beisitzern durch das Gehalt und ggfs. Fahrtkosten zu erledigen. Der / Die Vorsitzende erhält eine gesonderte Vergütung für jeden Einzelfall, deren Höhe durch das Ministerium der Finanzen geregelt wird, § 71 Abs. 8 LPVG-BB.
3.4.1.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.
Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 71 Abs. 5 Satz 3 BPersVG der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss.
3.4.1.3 Verfahrensgrundsätze
In § 72 LPVG-BB sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes.
Lediglich die Beiziehung von Sachverständigen ist ausdrücklich geregelt. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern – und damit also alleine durch eine Seite – bekommt ein Sachverständiger Sitz und beratende Stimme in einer Verhandlung, § 72 Abs. 2 LPVG-BB.
3.4.1.4 Fristen
§ 72 Abs. 3 Satz 3 LPVG-BB gibt eine Regelfrist zur Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach Anrufung der Einigungsstelle vor. Diese Frist ist für die Fälle des neu geschaffenen Mitbestimmungstatbestandes bei Umsetzung (länger 6 Monate und Wechsel des Dienstortes § 63 Abs. 1 Ziffer 10a LPVG-BB) auf 15 Arbeitstage reduziert, § 72 Abs. 3 S. 4 LPVG-BB.
3.4.2 Bindung an Beschlüsse
In § 72 Abs. 4 LPVG-BB wird der Grundsatz der Bindung an die Beschlüsse definiert, der jedoch unter dem Vorbehalt der Aufhebung nach § 73 LPVG-BB steht.
3.4.2.1 Empfehlung
Seit 13.2.2014 ist in § 72 Abs. 5 LPVG-BB vorgesehen, dass Empfehlungen ausgesprochen werden können. Für diese gilt die Bindungswirkung nicht.
3.4.2.2 Fälle der Empfehlung
In diesen Fällen entscheidet die oberste Dienststelle abschließend.
3.4.3 Aufhebung
Die oberste Dienstbehörde kann gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG-BB grundsätzlich bindende Beschlüsse binnen 20 Arbeitstagen nach Übersendung des Beschlusses (gemeint ist wohl der Zugang) ganz oder teilweise aufheben und eine eigene Entscheidung treffen, wenn durch den Beschluss die Regierungsverantwortung berührt ist.
Die übrigen Regelungen sind geblieben.