§§ 60, 61 PVG-HB
Verteilt auf die §§ 60, 61 PVG-HB wird die Errichtung und das Verfahren der Einigungsstelle geregelt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den § 59 Abs. 6 PVG-HB, wonach bei fehlgeschlagener Schlichtung nach § 59 PVG-HB jede Seite das Recht hat, binnen 2 Wochen die Einigungsstelle anzurufen.
3.5.1 Errichtung Einigungsstelle
§ 60 Abs. 1 PVG-HB gibt die einzelfallbezogene Errichtung der Einigungsstelle bei den Öffentlichen Arbeitgebern nach § 1 PVG-HB vor. Die Kostentragung ergibt sich aus § 61 Abs. 6 PVG-HB.
3.5.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.
3.5.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 60 Abs. 2 Satz 1 PVG-HB. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident der Bremischen Bürgerschaft, § 60 Abs. 2 Satz 3 PVG-HB.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt.
Nach § 60 Abs. 3 PVG-HB veranlasst der Vorsitzende die Benennung der Beisitzer.
3.5.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter. Eine Sonderstellung nimmt die Stadtverwaltung Bremerhaven ein. Hier müssen die von Dienstgeberseite bestimmten Beisitzer Mitglied des Magistrats sein, § 60 Abs. 2 Satz 2 PVG-HB.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt. Es werden weder für Gruppen noch für Geschlechter Vorgaben gemacht. Lediglich aus § 60 Abs. 3 Satz 2 PVG-HB ergibt sich eine Sollbestimmung, wonach der Gesamtpersonalrat jedenfalls eine der Beisitzer aus dem Personalrat der betroffenen Dienststelle ernennen soll. Da die Bildung für den Einzelfall erfolgt, bietet sich eine am Verhandlungsgegenstand ausgerichtete Auswahl an.
3.5.3 Verfahrensgrundsätze
In § 61 PVG-HB sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes
3.5.4 Bindung an Beschlüsse
In § 61 Abs. 4 Satz 2 PVG-HB wird der Grundsatz der Bindung an die Beschlüsse definiert. In personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten treffen ungeachtet eines Beschlusses der Einigungsstelle der Vorstand der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven und weitere aufgeführte oberste Dienststellen eine eigene Entscheidung nach § 61 Abs. 4 Satz 3 PVG-HB. Für diese Fälle sieht lediglich §§ 61 Abs. 4 Satz 4 PVG-HB eine Frist von 2 Monaten vor, die jedoch nur auf Antrag eines am Verfahren beteiligten Personalrat ausgelöst ist.