§ 82 HmbPersVG
Für den Fall, dass die Schlichtung nach § 81 HmbPersVG scheitert oder eine Schlichtungsstelle gemäß § 81 Abs. 3 HmbPersVG nicht gebildet wird, ist die Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben.
Die Anrufung ist auch möglich, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anrufung tagt.
Dem Gesetz ist dabei keine Vorgabe für eine dauerhafte oder im Einzelfall zu bildende Einigungsstelle zu entnehmen. Der Wortlaut des § 82 Abs. 1 HmbPersVG legt die Anrufung einer bereits existenten, also auf Dauer- bzw. Amtszeit der Personalvertretung – gebildeten, Einigungsstelle nahe. Allerdings ergibt sich eine Möglichkeit der Bestimmung des / der Vorsitzenden "nach der Reihenfolge auf einer …Liste". Daraus kann man auf die häufigere Bestimmung eines Vorsitzenden und somit die Bildung der Einigungsstelle im Einzelfall schließen.
3.6.1 Errichtung Einigungsstelle
§ 82 Abs. 2 HmbPersVG schreibt die Errichtung der Einigungsstelle bei der obersten Dienststelle bzw. den entsprechenden nach Gesetz und Satzung bestimmten Stellen bei anderen juristischen Personen des Öffentlichen Rechts vor.
3.6.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen, wobei auf die Besetzung mit Männern und Frauen zu achten ist.
Sachkundige Personen können auf Antrag der Mehrheit zu einzelnen Punkten gehört werden, § 82 Abs. 2 Satz 6 HmbPersVG.
3.6.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet der Präsident der Bürgerschaft. Ist diese selbst betroffen, der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts § 82 Abs. 2 Satz 5 HmbPersVG.
In den Fällen der juristischen Personen des Öffentlichen Rechts kann die Liste der möglichen Vorsitzenden zwischen dem jeweiligen obersten Organ und dem dortigen Personalrat vereinbart werden.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt.
3.6.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle bzw. das entsprechende Organ nach Gesetz oder Satzung bestimmt die Vertreter, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von dem jeweils zuständigen Personalrat bestimmt. Der Gruppenschutz wird dadurch gewährleistet, dass bei nur eine Gruppe betreffenden Angelegenheiten gegen die Mehrheit dieser Gruppe die Beisitzer nicht bestimmt werden können, § 82 Abs. 2 Satz 4 HmbPersVG.
3.6.3 Verfahrensgrundsätze
In § 82 Abs. 3-9 HmbPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen im Wesentlichen der Regelung des Bundes.
Die Vertretung der Dienststelle und der betroffenen Personalrates durch den Arbeitgeberverband bzw. eine Gewerkschaft ist eine vom Bundesrecht abweichende Besonderheit, § 82 Abs. 3 Satz 4 HmbPersVG
3.6.4 Bindung an Beschlüsse
In § 82 Abs. 6 Satz 1 HmbPersVG wird für die Mitbestimmungsangelegenheiten des § 87 Abs. 1 HmbPersVG der Grundsatz der Bindung an die Beschlüsse definiert. Angelegenheiten, die die Regierungsverantwortung betreffen, kann dennoch die oberste Dienststelle dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen.
In den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 88 Abs. 1 HmbPersVG stellt die Entscheidung der Einigungsstelle von vorneherein nur eine Empfehlung an den Senat dar, es sein denn die Entscheidung entspricht der Auffassung der obersten Dienststelle.