Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 63 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Oberverwaltungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern.

Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt.

Die Entschädigung des Vorsitzenden ist in § 63 Abs. 5 PersVG M-V geregelt. Dabei erhält der Vorsitzende nach seiner Wahl entweder eine Pauschale von 102,50 EUR pro Einzelfall oder die Erstattung der Auslagen. Mehrere Fälle, die gleichen rechtlichen Beurteilungskriterien unterliegen und in einer Sitzung abgehandelt werden können, sind nicht gesondert zu vergüten.

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