§§ 71, 72 NPersVG
Die Errichtung ist in § 71 NPersVG und das Verfahren ist in § 72 NPersVG geregelt.
3.9.1 Errichtung Einigungsstelle
Nach § 71 Abs. 1 Satz NPersVG wird bei der obersten Dienstbehörde auf die Dauer der Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet.
3.9.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen. § 71 Abs. 1 Satz 4 NPersVG gibt die Berücksichtigung der Geschlechter vor. Es werden von vorneherein Stellvertreter bestimmt, § 71 Abs. 4 NPersVG.
3.9.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 NPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt. Die angemessene Vergütung der / des Vorsitzenden ist in § 71 Abs. 7 Satz 2 NPersVG vorgeschrieben, wobei die Höhe durch das Finanzministerium bestimmt wird.
3.9.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden vom Hauptpersonalrat bestellt, wobei § 71 Abs. 2 NPersVG die Sonderfälle regelt.
Grundsätzlich muss je ein Beamter und ein Arbeitnehmer zum Beisitzer bestellt sein. Wenn die zu behandelnde Angelegenheit jedoch nur eine Gruppe betrifft, müssen 2 der Beisitzer dieser Gruppe angehören. Der so unter Umständen wechselnden Besetzung kann durch die nach§ 71 Abs. 4 NPersVG ohnedies zu bestimmenden Stellvertreter Rechnung getragen werden.
3.9.3 Verfahrensgrundsätze
In § 72 NPersVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes. Die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung in § 72 Abs. 1 NPersVG ist um die Äußerungsmöglichkeit per E-Mail erweitert.
3.9.4 Bindung an Beschlüsse
Für die Verfahrensgegenstände nach § 66 NPersVG gilt der Grundsatz der Bindung nach § 72 Abs. 5 NPersVG.
Nach § 72 Abs. 4 NPersVG haben die Beschlüsse der Einigungsstelle zu Angelegenheiten nach § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG und § 67 NPersVG nur Empfehlungscharakter. Die Letztentscheidung verbleibt bei der obersten Dienstbehörde.
3.9.5 Aufhebung von Beschlüssen
Durch die Regelungen des § 72 Abs. 4 und Abs. 5 NPersVG bedarf es keiner Regelung zur Aufhebung von Beschlüssen.
Alle Beschlüsse müssen sich den bestehenden rechtlichen Rahmen halten, § 72 Abs. 3 NPersVG.
Soweit es sich um Beschlüsse bei sozialen innerdienstlichen Angelegenheit nach § 66 NPersVG geht, tritt – unter der Voraussetzung des § 72 Abs. 3 NPersVG – Bindungswirkung ein, § 72 Abs. 5 Satz 1 NPersVG. Doch auch hier wird aus dem bindenden Beschluss eine bloße Empfehlung, wenn dadurch von einem Beschluss der Landesregierung abgewichen werden soll oder die Entscheidung durch die Landesregierung zu treffen ist, § 72 Abs. 5 Satz 2 NPersVG.
Beschlüsse in den anderen Angelegenheiten nach § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG und § 67 NPersVG haben nur Empfehlungscharakter, es sein denn der Beschluss entspricht dem Antrag der obersten Dienstbehörde, § 72 Abs. 4 NPersVG.