§ 77 BPersVG stellt klar, dass der Personalrat grundsätzlich die Möglichkeit hat, in den seiner Mitbestimmung unterworfenen Fällen der Dienststelle Vorschläge zu unterbreiten. Er kann konkrete Maßnahmen beantragen.
Gemäß § 77 Abs. 1 BPersVG kann der Personalrat in Mitbestimmungsangelegenheiten nach §§ 78 - 80 BPersVG Vorschläge unterbreiten und diese bis zur Entscheidung durch die Einigungsstelle, § 72 BPersVG, bringen. Es handelt sich dann um ein echtes Initiativrecht des Personalrats.
Der Personalrat ist also nicht nur auf die passive Rolle der Reaktion auf entsprechende Anträge der Dienststelle beschränkt, sondern hat in den gleichen Themenbereichen auch eine aktive Rolle.
Durch den Vorschlag einer Maßnahme kann das Beteiligungsverfahren eingeleitet werden.
Die Dienststelle kann dem Vorschlag zustimmen und ihn umsetzen, in Verhandlung mit dem Personalrat den Vorschlag modifiziert umsetzen oder eine Dienstvereinbarung zu diesen Angelegenheiten abschließen oder ganz ablehnen.
2.1.1 Verfahren
Das Verfahren bis zur Letztentscheidung der Einigungsstelle (§ 75 BPersVG) gilt für Anträge nach
In den übrigen Fällen, die zwar der Mitbestimmung unterliegen, aber nicht in § 77 Abs. 2 Nr. 2 1 BPersVG aufgeführt sind, endet das Verfahren gemäß § 71 BPersVG durch Entscheidung der obersten Dienststelle ohne Einigungsverfahren.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Kommentierung zu § 71 ff. BPersVG verwiesen.
2.1.2 Ausschluss
Das Initiativ- und Vorschlagsrecht gibt der Personalvertretung nicht die Möglichkeit zu einem bereits laufenden Beteiligungsverfahren einen zweiten Weg zu eröffnen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht das Vorschlagsrecht spiegelbildlich zur Mitbestimmung des § 69 BPersVG a.F. Der in beiden Paragrafen verwendete Begriff der Maßnahme wird identisch verstanden und angewendet. Das bedeutet, dass ein Vorschlagsrecht dort besteht, wo ein Mitbestimmungsrecht bestehen würde. Das Vorschlagsrecht gibt dem Personalrat lediglich die Möglichkeit zu handeln, wenn der Dienststellenleiter in einem der Mitbestimmung unterliegenden Bereich untätig bleibt. In dieser Entscheidung zeigt das Bundesverwaltungsgericht am Beispiel der Gefährdungsbeurteilung auf, dass für reine Vorbereitungshandlungen (hier die Analyse zur Gefährdungsbeurteilung) kein Vorschlagsrecht besteht. Ergibt sich aus dieser Vorbereitungshandlung jedoch Handlungsbedarf, dem der Dienststellenleiter nicht nachkommt, kann sich daraus wiederum das Vorschlagsrecht ableiten.