2.2.1 Fälle des § 78 BPersVG
2.2.1.1 Mitbestimmung nach § 78BPersVG
Das Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 BPersVG umfasst den gesamten Bereich der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten gemäß § 78 BPersVG. Soweit in § 78 Abs. 2-4 BPersVG Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, sind diese Einschränkungen auch beim Initiativrecht zu beachten.
Lediglich bei Vorschlägen im Zusammenhang mit dem Absehen von Ausschreibungen von Dienstposten, die besetzt werden sollen (§ 78 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG), kann das Verfahren bis zur Einigungsstelle mit deren letzter Entscheidung gebracht werden. Alle übrigen Fälle des § 78 BPersVG werden durch die oberste Dienstbehörde endgültig entschieden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG).
Wegen der Einzelheiten der Mitbestimmungsgegenstände wird auf die Kommentierung zu § 78 BPersVG verwiesen.
2.2.1.2 Mitbestimmung nach § 79 BPersVG
Auch im Hinblick auf den gesamten Bereich der sozialen Angelegenheiten i. S. v. § 79 BPersVG wird das Initiativrecht gemäß § 77 Abs. 1 BPersVG gewährt.
Auch hier unterscheidet § 77 Abs. 2 BPersVG im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit. Nur bei Angelegenheiten über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen i. S. d. § 79 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG und im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sozialplänen im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG kann das Verfahren bis zur Einigungsstelle betrieben werden. In den übrigen Fällen des § 79 BPersVG entscheidet die oberste Dienststelle endgültig.
Wegen der Einzelheiten der Mitbestimmungstatbestände wird auf die Kommentierung zu § 79 Abs. 3 BPersVG verwiesen.
2.2.1.3 Mitbestimmung nach § 80 BPersVG
Im Hinblick auf die Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten ist ebenfalls ein Initiativrecht der Personalvertretung im § 77 Abs. 1 BPersVG geregelt.
Aus dem umfangreichen Katalog des § 80 BPersVG wird durch enumerative Aufzählung zwischen den gegebenenfalls durch die Einigungsstelle zu entscheidenden Mitbestimmungsgegenständen in § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG und den der Letztentscheidung durch die oberste Dienststelle zugewiesenen Mitbestimmungsgegenständen in § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG unterschieden.
2.2.2 Reichweite des § 77 BPersVG
§ 77 Abs. 1 BPersVG regelt umfassend und abschließend die Gegenstände des Initiativrechts der Personalvertretung. Es ist bewusst, entsprechend der bisherigen Norm des § 70 BPersVG a.F., ein umfassendes Vorschlagsrecht geschaffen. Da aber ausdrücklich auf die Mitbestimmungsfälle der §§ 78-80 BPersVG Bezug genommen wird, ist die Regelung insoweit auch abschließend. Einen über den Abs. 1 genannten Fälle hinausgehenden Auffangtatbestand bietet die neue Regelung nicht.
Umstritten ist (teilweise in den Ländern explizit geregelt), ob das Vorschlagsrecht nur kollektiven Bezug haben kann. Nach h. M. zur bisherigen Regelung des § 70 Abs. 2 BPersVG a.F. wurde das Vorschlagsrecht auch zum Schutze einzelner Beschäftigter bejaht.
Streitig ist die Frage der Höhergruppierung geblieben. Weber hat keine Bedenken gegen eine Initiative auf korrigierende Höhergruppierung, während Gerhold das Initiativrecht für Ein- oder Höhergruppierung kategorisch verneint. Fürst schränkt das Initiativrecht ein, wenn die Höhergruppierung gegen das Gesetz verstoßen würde. Das wäre im Falle der korrigierenden Höhergruppierung gerade nicht gegeben. Hier verstößt die gegenwärtige Eingruppierung gegen das Recht.
Da die korrekte Eingruppierung und Bewertung von Stellen sowohl generell der Überwachung der Personalvertretung unterliegt, wie auch der Schutz einzelner Beschäftigter jedenfalls nach neuerer Auffassung eine Tätigkeit des Personalrates auslösen darf, ist der Auffassung von Weber der Vorzug zu geben.
§ 77 Abs. 1 BPersVG gewährt ausdrücklich ein den gesamten Inhalt des § 78 BPersVG umfassendes Vorschlagsrecht. Die Frage der Höhergruppierung (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) ist daher vom Vorschlagsrecht eindeutig umfasst. Die letzte Entscheidung bleibt aber, da insoweit § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG anzuwenden ist, der obersten Dienstbehörde zugewiesen.