Der Dienststelle obliegt die formelle und die materielle Prüfung des Vorschlags.
§ 77 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gibt eine Frist von 6 Wochen vor, in der unter Angabe von Gründen eine Entscheidung über die beantragte Maßnahme gefällt werden soll. Mindestens ist ein Sachstandshinweis gefordert. Unmittelbare Konsequenzen oder auch Höchstbearbeitungszeiten sind der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Personalrat kann, sicherlich anhand der Vorgabe von 6 Wochen, auf eine regelmäßige Bearbeitung zwischen 6 und 8 Wochen hinweisen. Die für die Bearbeitung notwendige Zeit wird auch immer vom Einzelfall abhängig sein.
2.4.1 Fehlendes Initiativrecht
Die Dienststelle prüft zunächst, ob der Vorschlag dem Initiativrecht des Personalrates unterliegt.
Fehlt es an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand nach § 77 Abs.1 BPersVG, so wird der Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt. Dagegen kann sich der Personalrat im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht wehren und die Feststellung verlangen, dass ein Initiativrecht besteht (siehe dazu im Weiteren 2.5).
2.4.2 Ablehnung aus Sachgründen
Kommt die Dienststelle zur Zulässigkeit des Vorschlags, so prüft sie diesen in sachlicher Hinsicht.
Grundsätzlich bestimmt der Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes auch den Umfang des daraus abgeleiteten Initiativrechts.
So ist die Mitbestimmung bei der Eingruppierung ein Mitbeurteilungsrecht und kein Mitgestaltungsrecht. Der Personalrat kann daher den Arbeitgeber auch nicht über das Initiativrecht zur Ausübung seines Ermessens mit einem bestimmten Ergebnis veranlassen.
Fälle des § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG werden daher auch durch die oberste Dienstbehörde endgültig entschieden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG).
2.4.3 Zustimmung
Die Umsetzung obliegt immer der Dienststelle. Hat die Leitung der Dienststelle dem Vorschlag zugestimmt und ihm entsprochen, so hat sie ihn auch umzusetzen.
2.4.4 Dienstvereinbarung
Die Umsetzung der Vorschläge, die sich auf § 78 Abs. 1 Nr. 12-15, § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und § 80 Abs. 1 BPersVG beziehen, ist auch durch eine Dienstvereinbarung unter Berücksichtigung der Voraussetzung des § 63 BPersVG möglich.
Wegen des Verfahrens und der Gegenstände der Dienstvereinbarung wird auf die Kommentierung zu § 63 BPersVG verwiesen.
2.4.5 Ablehnung
Stellt die Dienststelle die Zulässigkeit des Vorschlags nicht infrage, lehnt diesen aber aus sachlichen Gründen ab, so hängt das weitere Verfahren vom Gegenstand des Vorschlags ab.
2.4.5.1 Ablehnung in den Fällen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG
In diesem Fällen wird für das Verfahren auf §§ 71- 75 BPersVG verwiesen.
Das bedeutet, dass die Angelegenheit über das Stufenverfahren die Angelegenheit bis zur Einigungsstelle gelangen kann und diese dann entscheidet.
2.4.5.2 Ablehnung in den Fällen der § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG
Hier wird nur auf § 71 3 BPersVG verwiesen. Das bedeutet, dass ein Stufenverfahren in Gang kommt, im Falle der Nichteinigung aber die endgültige Entscheidung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird. Es gibt keine weitere Anrufung der Einigungsstelle.
2.4.6 Frist
Das BPersVG gibt in der Neufassung des § 77 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, ähnlich wie teilweise auch die Landesregelungen, eine Bearbeitungszeit vor.
Der Zeitrahmen beträgt 6 Wochen. Innerhalb dieser Frist soll entschieden oder aber zumindest ein Sachstandshinweis erteilt werden. Damit ist allerdings weder eine Höchstfrist verbunden noch leiten sich aus der Nichteinhaltung der Frist oder des Sachstandshinweis unmittelbare Konsequenzen aus dem Gesetz ab.
Anders als in einigen Bundesländern hat die ausbleibende Reaktion keine Zustimmungsfiktion zur Folge.