§ 56 MBG SH
Dem Personalrat wird ein weites auf den Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 1 und 2 MBG SH gestütztes Initiativrecht gewährt.
3.15.1 Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig bei Maßnahmen, die alle Beschäftigten, Gruppen von Beschäftigten aber auch einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG SH.
Darüber hinaus sind Anträge zulässig, wenn Personen betroffen sind, die zwar außerhalb der Dienststelle stehen, aber innerhalb der Dienststelle für die Dienststelle oder deren Beschäftigte tätig sind, § 56 Abs. 1 Satz 2 MBG SH.
Schließlich besteht ein Initiativrecht betreffend Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten, soweit deren Beschäftigte innerhalb der Dienststelle für die Dienststelle Tätigkeiten erbringen, § 56 Abs. 2 MBG SH. Hier sind dann Verträge mit Dienstleistern, wie Reinigungsdiensten und Hauswirtschaftsdiensten, aber auch Catering- und Kantinenbetriebe erfasst.
3.15.2 Ausschluss
Gänzlich ausgeschlossen ist das Initiativrecht in personellen Angelegenheiten der Beamten ab Besoldungsstufe B und vergleichbaren Arbeitnehmern, § 56 Abs. 4 MBG SH i. V. m. § 51 Abs. 6 MBG SH
Auch bei personellen Angelegenheiten, die den Erlass von Rechtsvorschriften oder Organisationsentscheidungen des Ministerpräsidenten betreffen, ist das Initiativrecht der Personalvertretung ausgeschlossen, § 56 Abs. 4 MBG SH. i. V. m. § 51 Abs. 7 MBG SH.
3.15.3 Einschränkung des Personenkreises
In personellen Angelegenheiten der Dienststellenleiter, deren ständige Vertreter und Beschäftigte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung und sonstigen Statusentscheidungen befugt sind, besteht ein Initiativrecht nur auf deren Antrag, § 56 Abs. 3 MBG SH i. V. m § 51 Abs. 4 MBG SH und § 12 Abs. 3 MBG SH.
Das gilt auch für Beschäftigte, die länger als 3 Monate zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, § 12 Abs. 3 Satz 2 MBG SH.
Das gilt auch für spezielle Fälle besonders schutzwürdiger Interessen der Betroffenen, § 56 Abs. 3 MBG SH i.V.m. § 51 Abs. 5 MBG SH.
3.15.4 Form
Der Antrag ist von der Personalvertretung schriftlich (§ 56 Abs. 5 Satz 1 MBG SH) zu stellen, jedoch nur auf Verlangen der Dienststelle zu begründen, § 56 Abs. 5 Satz 2 MBG SH. Fraglich ist, ob man aus dem engen Zusammenhang mit Satz 1 herauslesen kann, dass die Begründung schriftlich zu erfolgen hat. Nur bei Ablehnung bedarf es einer schriftlichen begründeten Mitteilung an den Personalrat, § 56 Abs. 6 Satz 1 MBG SH.
3.15.5 Frist
Das Gesetz enthält keine Fristen, sondern nur den Begriff "unverzüglich". Unverzüglich wird als eine kurze Zeitspanne entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden. Gemeint ist damit eine Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern, die damit der Dienststellenleitung genug Zeit zur Prüfung und Abwägung gewährt, aber auch die Verpflichtung zur Bearbeitung aufgibt.
3.15.6 Entscheidung
Die Dienststelle prüft zunächst ihre Zuständigkeit. Ist sie nach eigener Einschätzung unzuständig, so leitet sie den Antrag an die zuständige Dienststelle weiter, was ebenfalls unverzüglich zu geschehen hat. Das Gesetz sieht hier keinen Zwischenbescheid oder eine Information an die Personalvertretung vor. Man wird das jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erwarten dürfen.
Im Falle der Ablehnung wird die Personalvertretung über diese Entscheidung mit schriftlicher Begründung unterrichtet.
Stimmt die Dienststelle zu, so setzt sie die Maßnahme um.
3.15.7 Weiteres Verfahren
Bei Ablehnung hat die Personalvertretung die Möglichkeit, das Stufenverfahren gegebenenfalls bis zur Einigungsstelle einzuleiten. § 56 Abs. 6 Satz 2 MBG SH verweist für das Stufenverfahren auf § 52 Abs. 3 bis 7 MBG SH.
Das Verfahren kann auch bis zur Einigungsstelle § 54 MBG SH gehen, § 56 Abs. 7 MBG SH.
Das Recht der Dienststelle Beschlüsse der Einigungsstelle zu widerrufen, ist unberührt, § 56 Abs. 7 MBG SH i. V. m. § 55 MBG SH.