§ 70 ThürPersVG
Die Personalvertretung hat in Thüringen ein durch § 70 Abs. 1 und Abs. 2 ThürPersVG auf alle Mitbestimmungsfälle geregeltes Initiativrecht, das jedoch durch § 70 Abs. 3 Satz 4 ThürPersVG nicht in Personalangelegenheiten besteht.
3.16.1 Zulässigkeit
Der Initiativantrag ist erst zulässig, wenn zuvor eine "Aufforderung" zu einem Regelungsvorschlag von der Personalvertretung an die Dienststellenleitung erfolgte, § 70 Abs. 6 Satz 1 ThürPersVG.
Hat der Dienststellenleiter auf diese Aufforderung nicht innerhalb eines Monats durch einen Regelungsvorschlag reagiert, dann kann die Personalvertretung einen Antrag nach § 70 Abs. 1 und Abs. 2 ThürPersVG stellen.
3.16.2 Ausschluss
Während der Frist des § 70 Abs. 6Satz 1 ThürPersVG und wenn der Dienststellenleiter wegen des gleichen Gegenstands ein Beteiligungsverfahren eingeleitet hat, kann kein Antrag gestellt werden, § 70 Abs. 6 Satz 2ThürPersVG.
In Personalangelegenheiten nach § 69 Abs. 5 ThürPersVG und § 69 Abs. 6 ThürPersVG ist der Antrag generell ausgeschlossen, § 70 Abs. 3 ThürPersVG.
Da in den durch § 70 Abs. 1 ThürPersVG in Bezug genommen Mitbestimmungstatbeständen des § 74 Abs. 2 ThürPersVG und des § 75 Abs. 3 ThürPersVG personelle Angelegenheiten ausdrücklich erfasst sind, ist diese Einschränkung auf die personelle Einzelmaßnahme zu verstehen.
Die kollektiven Aufgaben des Personalrates werden und können immer personellen Bezug haben. Das Initiativrecht setzt voraus, dass alle Beschäftigten betroffen sind.
3.16.3 Form
Der Antrag ist nach § 70 Abs. 4 Satz 1 ThürPersVG in Schriftform an den Dienststellenleiter zu richten. Er ist auf Verlangen zu schriftlich begründen, § 70 Abs. 4 Satz 2 ThürPersVG.
3.16.4 Frist
Die Entscheidung über den Antrag hat binnen 3 Monaten zu erfolgen, § 70 Abs. 4 Satz 3 ThürPersVG. Ein sehr langer Zeitraum, wenn man diese Frist mit der Neuregelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 BPersVG und den zum Teil noch kürzeren Fristen in anderen Bundesländern vergleicht.
Ist der Leiter der Dienststelle jedoch nicht zur Sachentscheidung befugt, muss der Antrag unverzüglich weitergeleitet werden, § 70 Abs. 4 Satz 4 ThürPersVG.
Daraus ist abzuleiten, dass der Antrag zumindest im Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit sehr zeitnah nach dem Eingang zu prüfen ist.
Für die Reaktion auf die dem Initiativrecht vorausgehende Aufforderung nach § 70 Abs. 6 Satz 1 ThürPersVG ist eine Monatsfrist vorgegeben.
3.16.5 Verfahren
Zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber zwingend ist, dass die Behörde dem Antrag entspricht und ihn umsetzt.
Für die Ablehnung wird je nach Gegenstand des Antrags auf die weiteren Vorgehensweisen nach § 69a ThürPersVG verwiesen.
3.16.6 Weiteres Verfahren
Das weitere Verfahren bei Ablehnung des Antrags hängt vom Gegenstand des Antrags ab.
Soweit es sich um Gegenstände der Mitbestimmung handelt ist nach § 69a ThürPersVG das Stufenverfahren und in den Fällen des § 69a Abs. 4 ThürPersVG auch das Einigungsstellenverfahren möglich.