Im Stadtstaat Hamburg ist wie in Bremen eine Schlichtungsstelle als Vorstufe zur Einigungsstelle vorgesehen.

Eine Ausnahme bilden nach § 81 Abs. 3 HmbPersVG der Senat, die Bürgerschaft, der Rechnungshof und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Hier wird keine Schlichtungsstelle gebildet. Die Anträge gehen bei Nichteinigung direkt zur Einigungsstelle, § 82 Abs. 1 Satz 1 HmbPersVG.

Wegen des Verfahrens vor der Einigungsstelle wird auf die Kommentierung zu § 72 ff. BPersVG verwiesen.

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