§ 65 PersVG M-V
Mit der Bezeichnung "Initiativrecht" regelt § 65 PersVG M-V die Rechte der Antragsstellung.
Dabei werden in § 65 Abs. 1 PersVG M-V mehrere Antragsvoraussetzungen verknüpft.
Die Fälle, in denen nicht die Einigungsstelle (starkes Initiativrecht), sondern die oberste Dienststelle (Vorschlagsrecht) entscheidet, sind nicht ausdrücklich aufgeführt. Diese ergeben sich nur aus dem allgemeinen Vorbehalt wegen der Auswirkungen auf das Gemeinwesen in § 64 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V.
3.8.1 Zulässigkeit des Antrags
Gegenstand des Antrags können alle personellen und sozialen Angelegenheiten sein, die in §§ 68, 69 PersVG M-V der Mitbestimmung unterworfen sind.
Dabei muss es sich aber die Wahrnehmung der kollektiven Interessen handeln und die beantragte Maßnahme muss alle Beschäftigten, Gruppen von Beschäftigten oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.
Bezüglich der Maßnahmen, die einzelne Beschäftigte betreffen, setzt wiederum § 65 Abs. 2 PersVG M-V durch den Verweis auf § 68 Abs. 3 PersVG M-V die Zustimmung des Betroffenen voraus.
In Angelegenheiten der Beamten der Besoldungsgruppe ab A 16 und vergleichbarer Angestellter besteht auch mit Zustimmung kein Antragsrecht, § 65 Abs. 3 PersVG M-V mit Verweis auf § 68 Abs. 4 PersVG M-V.
3.8.2 Schriftform
Sowohl für den Antrag nach § 65 Abs. 4 Satz 1 PersVG M-V als auch dessen Ablehnung nach § 65 gilt das Schriftformerfordernis, § 65 Abs. 4 Satz 2 PersVG M-V.
Im Falle der Zustimmung setzt die Dienststelle die Maßnahme wie üblich um.
3.8.3 Fristen
Der Leiter der Dienststelle hat unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich wird als eine kurze Zeitspanne entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden. Gemeint ist damit eine Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern, die damit der Dienststellenleitung genug Zeit zur Prüfung und Abwägung gewährt, aber auch die Verpflichtung zur Bearbeitung aufgibt.
3.8.4 Entscheidungen
Neben dem generellen Verneinen des Initiativrechts kann sich der Dienststellenleiter für unzuständig erklären. Er hat dann den Antrag, ebenfalls unverzüglich, mit einer Stellungnahme an die zuständige Dienstelle weiterzuleiten.
Lehnt der Dienststellenleiter ab, so ist die Ablehnung schriftlich zu begründen.
Der Hinweis in § 65 Abs. 5 Satz 2 PersVG M-V auf die Fälle des § 65 Abs. 4 Satz 4 PersVG M-V ist eigenwillig. Der Dienststellenleiter müsste dann, obwohl er sich als nicht entscheidungsbefugt einschätzt, dennoch ablehnen, statt ordnungsgemäß weiterzuleiten.
3.8.5 Weiteres Vorgehen
Für das weitere Verfahren verweist § 65 Abs. Satz 1 PersVG M-V auf das von der Behördenorganisation abhängigen Stufenverfahren des § 62 Abs. 3 Nrn. 3 -8 PersVG M-V und die Einigungsstelle nach § 64 PersVG M-V.
Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 71 BPersVG zum Stufenverfahren und § 72 ff.BPersVG zur Einigungsstelle verwiesen.