§ 69 NPersVG
Für alle Fälle der Mitbestimmung ist in § 69 Abs. 1 Satz 1 NPersVG ein Initiativrecht geschaffen.
Das ist in Fällen individueller Maßnahmen allerdings beschränkt. Hier besteht das Initiativrecht nur, wenn diese Maßnahme sich über den Betroffenen hinaus auf die Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle auswirkt. Dennoch kann das Initiativrecht in diesen Fällen bestehen, wenn der Betroffene keine eigene Klagebefugnis besitzt.
Die schriftliche Form ist um die Kommunikation per E-Mail erweitert.
3.9.1 Zulässigkeit
Die Zulässigkeit einer Initiative des Personalrates setzt voraus, dass die Maßnahme Gegenstand der Mitbestimmung ist.
Ist das gegeben, so ist zu prüfen, ob es sich um kollektive Belange handelt.
Wenn es um Einzelmaßnahmen geht, dann ist zu prüfen, ob dennoch eine Auswirkung auf die Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle besteht.
Die Formulierung des § 69 Abs. 1 Satz 2 NPersVG ist sehr streng. Zum einen genügt nicht die Auswirkung auf Teile oder Gruppen der Beschäftigten. Sodann wird eine konkrete Auswirkung gefordert. Der Personalrat müsste in einem Fall der individuellen Maßnahme die konkrete Auswirkung auf die Gesamtheit der Beschäftigten nachweisen. Die bloße Möglichkeit einer Auswirkung genügt nicht. Der Wortlaut lässt das nicht zu.
Ist danach der Antrag grundsätzlich unzulässig, ist zu prüfen, ob der betroffene Beschäftigte eine eigene Klagebefugnis besitzt. Fehlt ihm diese, so ist der Antrag ausnahmsweise zulässig.
3.9.2 Fristen
§ 69 Abs. 2 Satz 1 NPersVG gewährt der Dienststelle eine Frist von 2 Wochen, um dem Personalrat mitzuteilen, ob sie entsprechen will. Diese Frist verdoppelt § 69 Abs. 2 Satz 5 NPersVG dann, wenn die Dienststelle nicht alleine entscheidungsbefugt ist, sondern ein Kollegialorgan oder ein beauftragtes Gremium.
Unabhängig davon ist eine einvernehmliche Fristverlängerung möglich, § 69 Abs. 2 Satz 3 NPersVG i. V. m. § 68 Abs. 3 NPersVG.
3.9.3 Fiktion
Die Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 NPersVG legt nahe, dass durch Ablauf der Frist ohne Ablehnung die Zustimmung als erteilt gilt.
Die Dienststelle ist zur Durchführung der Maßnahme binnen angemessener Frist verpflichtet, wenn sie nicht in der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 1 – ggf. i. V. m. Satz 5 – mit schriftlicher Begründung oder per E-Mail gegenüber dem Personalrat abgelehnt hat. Auf die rechtliche Richtigkeit der Begründung kommt es dabei nicht an.
Die Dienststelle ist allerdings durch Fristablauf nicht gebunden, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, Haushaltsrecht, Tarifrecht oder gemäß § 81 NPersVG von den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften getroffene Vereinbarungen entgegenstehen.
3.9.4 Ablehnung
Die Dienststelle kann den Antrag ablehnen und hat die Ablehnung dann schriftlich zu begründen.
3.9.5 Weiteres Verfahren
Lehnt die Dienststelle ab, entspricht dies einer Nichteinigung im Sinne der §§ 70f NPersVG.
Personalrat und Dienststelle haben das eigenständige und voneinander unabhängige Recht, die Angelegenheit nach § 70 Abs. 1 Satz NPersVG der Stufenvertretung vorzulegen. Bei der Stufenvertretung übernimmt die übergeordnete Dienststelle, die binnen Monatsfrist eine Stellungnahme zum Antrag abgeben muss, die Verhandlung, § 70 Abs. 1 Satz 3 NPersVG.
Kommt es auch hier nicht zur Einigung haben wieder beide Seiten die Möglichkeit das Verfahren der obersten Dienstbehörde bzw. der dort gebildeten Stufenvertretung vorzulegen.
Scheitert auch dort die Einigung, kann die Einigungsstelle nach § 71 NPersVG angerufen werden.
3.9.6 Einigungsstelle
Wegen des Verfahrens bei der Einigungsstelle sei auf die Kommentierung zu § 72 ff. BPersVG verwiesen.