1. BPersVG-Novelle 2021

    Mit der BPersVG-Novelle 2021 wurde auch § 78 BPersVG neu gefasst.[1] Dabei wurden die Mitbestimmungstatbestände neu strukturiert: Vor der Reform hatte der Gesetzgeber differenziert zwischen Mitbestimmungsangelegenheiten betreffend Arbeitnehmer (§ 75 BPersVG-alt) und Mitbestimmungsangelegenheiten betreffend Beamte (§ 76 BPersVG-alt). Diese Trennung hatte aber den Nachteil, dass es zu teils zu inhaltsgleichen Doppelungen kam. Der neue § 78 BPersVG erfasst daher beide Beschäftigtengruppen (eine Systematik, die übrigens auch den meisten Landespersonalgesetzen eigen ist).

    Das reformierte BPersVG differenziert also nun nicht mehr nach Beschäftigtengruppen sondern nach Mitbestimmungs-Angelegenheiten:

    • § 78 BPersVG regelt die Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten
    • § 79 BPersVG regelt die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
    • § 80 BPersVG regelt die Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten
  2. Mitbestimmung und Mitbestimmungsverfahren im Überblick

    Mitbestimmung bedeutet (gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG), dass die geplante Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden darf.

    Wie das Mitbestimmungsverfahren abzulaufen hat, ist beschrieben in §§ 70 bis 75 BPersVG.

Danach muss der Leiter der betroffenen Dienststelle den Personalrat zunächst von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und dessen Zustimmung beantragen, § 70 Abs. 2 Satz 1 BPersVG.

Der Personalrat kann dabei verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; dabei muss die Begründung schriftlich oder elektronisch erfolgen, es sei denn, es handelt sich (wie hier, bei § 78 BPersVG) um eine Personalangelegenheit, § 70 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Zum Hintergrund des § 70 Abs. 2 Satz 2 BPersVG: Der Gesetzgeber hat eine schriftliche Begründung für Personalmaßnahmen nicht vorgesehen, um daraus entstehende mögliche Nachteile für die Beschäftigten zu vermeiden[2]; die Ausnahme zielt jedoch nur auf die Schriftform und den damit ermöglichten Verbleib der Begründung beim Personalrat ab, eine Vorlage anderer Unterlagen (etwa: Bewerbungsunterlagen) will die Regelung dagegen nicht ausschließen, wenn dies allein zur Einsichtnahme geschieht und sich damit ein dauerhafter Verbleib bei den Unterlagen des Personalrats vermeiden lässt.[3]

Der Personalrat hat nun (grds.) 10 Arbeitstage Zeit, um seinen Beschluss über die beantragte Zustimmung dem Dienststellenleiter mitzuteilen, § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG. Wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht fristgerecht und/oder ohne Angabe der Gründe und/oder nicht schriftlich oder elektronisch verweigert, gilt die Zustimmung als erteilt, § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG.

Verweigert der Personalrat wirksam (einen bestimmten Katalog an Versagungsgründen gibt es nur im Falle des § 78 Abs. 5 BPersVG – also nur bei Personalangelegenheiten des § 78 Abs. 1 BPersVG) und kommt in der Folge eine Einigung (zwischen Dienststelle und Personalrat) nicht zustande (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BPersVG), so kann der Dienststellenleiter (so der Regelfall) aber auch der Personalrat die Angelegenheit binnen 5 Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen, § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Legt demgemäß der Dienststellenleiter die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, so teilt er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit, damit dieser über den Verfahrensstand im Bilde ist, § 71 Abs. 1 Satz 5 BPersVG.

Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit (sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht gänzlich entspricht), innerhalb von 6 Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen; für das weitere Verfahren gilt dann § 70 Abs. 2 und 3 entsprechend, § 71 Abs. 2 BPersVG.

Die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende zuständige Personalvertretung müssen schließlich eine Einigung versuchen. Kann keine Einigung erzielt werden, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, § 72 BPersVG.

Die Einigungsstelle ist keine Dauereinrichtung. Sie wird vielmehr von Fall zu Fall (ad hoc) bei der obersten Dienstbehörde gebildet, § 73 Abs. 1 BPersVG. Sie besteht aus 3 Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde entsandt werden und 3 Beisitzern, die von der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Personalvertretung entsandt werden. Wegen des durch diese Besetzung regelmäßig drohenden Patts müssen sich beide Seiten (oberste Dienstbehörde und dortige Personalvertretung) auf einen unparteiischen Vorsitzenden eigen (in der Praxis häufig ein aktiver oder pensionierter Verwaltungsrichter), vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, so sieht § 73 Abs. 2 Satz 3 BPersVG dessen Bestellung durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vor (dieser Fall ist in praxi höchst selten).

Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss, § 74 Abs. 3 Satz 1 BPersVG, der mit Stimmenmehrheit gefällt wird, § 74 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. In den Fä...

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