Die Vorschrift nimmt Bezug auf das BBG und gilt daher nur, wenn Beamte betroffen sind.
§ 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG hat 2 Schutzrichtungen: Die Norm will einerseits die individuellen Interessen des betroffenen Beamten schützen, der Teilzeitbeschäftigung, Arbeitszeitermäßigung oder Urlaub begehrt. Andererseits sollen durch die Mitbestimmung die gesellschaftspolitischen Ziele gefördert werden, die der Gesetzgeber insbesondere mit der familien- und arbeitsmarktpolitischen Teilzeitbeschäftigung, der Arbeitszeitermäßigung und dem Dauerurlaub erreichen will.
Mitbestimmungspflichtig ist die Ablehnung eines Antrags des Beamten nach §§ 91, 92, 92a, 92b oder 95 BBG:
- § 91 BBG beschäftigt sich mit der (voraussetzungslosen) Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen. Nach § 91 Abs. 1 BBG kann (Ermessen!) jedem Beamten, der Anspruch auf Besoldung hat, auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis hinunter zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
- Beamte mit Anspruch auf Besoldung sind auch Probezeitbeamte, nicht aber Ehrenbeamte und auch nicht Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, weil sie keinen Anspruch auf Besoldung, sondern nur auf Dienstbezüge, d. h. auf einen Unterhaltszuschuss haben.
- § 92 BBG betrifft die familienbedingte Teilzeit sowie die familienbedingte Beurlaubung. Nach § 92 Abs. 1 BBG ist (zwingend!) jedem Beamten, der Anspruch auf Besoldung hat (s. o.), auf Antrag Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn er entweder mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut oder pflegt oder nach ärztlichem Gutachten einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und wenn (jeweils) zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen.
- In § 92a BBG geht es um die Familienpflegezeit. Nach dieser Norm kann Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben (s. o.) auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 PflegezeitG in häuslicher Umgebung bewilligt werden, es sei denn, dass dringende dienstliche Gründe entgegenstehen (§ 92a Abs. 1 Satz 1 BBG). Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit beträgt die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten (§ 92a Abs. 2 Nr. 1 BBG) – in der sog. Nachpflegephase (die genauso lange dauert wie die Pflegephase selbst) ist dann Dienst mit einer Arbeitszeit zu leisten, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist (§ 92a Abs. 2 Nr. 2 BBG). Für die Besoldung gilt: Neben der Besoldung für die tatsächlich geleistete (verminderte) Arbeit wird von dem Dienstherrn ein Vorschuss gezahlt, der nach der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit wieder zurückgezahlt werden muss. Dieser Vorschuss ist dann während der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen (vgl. § 7 Abs. 1 BBesG). Die Möglichkeit einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung nach § 92 BBG bleibt erhalten.
- In § 92b BBG geht es um die Pflegezeit. Nach § 92b Abs. 1 BBG wird dem Beamten (unter den Voraussetzungen des § 92a Abs. 1 BBG) auf Antrag für längstens 6 Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
- § 95 BBG regelt die (eher wenig praxisrelevante) arbeitsmarktpolitische Beurlaubung. Nach § 95 Abs. 1 BBG kann (Ermessen!) Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben (s. o.) in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Überhang an Bewerbern besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub (gemeint ist: volle Beurlaubung) ohne Besoldung entweder bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren oder für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, bewilligt werden, wenn (jeweils) dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Mitbestimmungspflichtig ist es, wenn derartige Anträge abgelehnt werden sollen. Dabei ist nicht nur die Ablehnung des Erstantrages mitbestimmungspflichtig, sondern auch die Ablehnung von Änderungs- und Verlängerungsanträgen. Gleiches gilt für die teilweise Ablehnung von Anträgen.
Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Gewährung der beantragten Maßnahme.
Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist der Widerruf (infolge der Missachtung von Nebentätigkeitsbeschränkungen, vgl. § 95 Abs. 2 Satz 2 BBG) und die Rücknahme (gemäß § 48 VwVfG) von zunächst genehmigten Anträgen. Dies ergibt sich erstens aus dem Wortlaut der Nr. 11 sowie zweitens aus einem systematischen Vergleich mit der Nr. 10 (die – anders als die Nr. 11 – eben auch den Widerruf der Mitbestimmung unterwirft). Die Frage ...