Die Regelung gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer.

Zweck des Mitbestimmungstatbestandes ist es, einen gerechten Zugang der Beschäftigten zu Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten (zumal fachliche Fortbildungen für das berufliche Fortkommen mitentscheidend sind, insbesondere können sie im Beamtenrecht eine Voraussetzung für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe darstellen[1]); daneben verfolgt der Mitbestimmungstatbestand auch noch eine kollektive Schutzrichtung und will diejenigen Beschäftigten vor übermäßigen Mehrbelastungen schützen, die nicht an der Fortbildung teilnehmen.[2]

Mitbestimmungspflichtig sind sowohl die positive[3] als auch die negative Auswahlentscheidung[4] hinsichtlich der Teilnahme des Beschäftigten (bzw. der Beschäftigten) an der Fortbildungsveranstaltung.

Es bietet sich an, die Auswahlgrundsätze in einer Dienstvereinbarung niederzulegen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG); dann bezieht sich die Mitbestimmung im Einzelfall nur noch auf die Überprüfung, ob die Auswahlrichtlinien eingehalten wurden - andernfalls muss der Personalrat jede einzelne Auswahlentscheidung unter allen Aspekten vollumfänglich prüfen.[5]

 
Hinweis

Unerheblich ist dabei, ob sich die Fortbildungsveranstaltung allein an Beamte wendet oder auch für Arbeitnehmer offen ist.[6] Geht es allerdings um eine Veranstaltung, zu der von vornherein lediglich Beamte geschickt werden sollen, weil diese mit der Fortbildung die Zulassungsvoraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe erwerben sollen, handelt es sich um eine Gruppenangelegenheit i. S. d. § 40 Abs. 2 BPersVG.[7] Unerheblich ist auch, ob die Fortbildungsveranstaltung von der Dienststelle selbst ("hausinterne" Veranstaltung), von einer anderen Bundesbehörde oder von einem externen Dritten (z.B. einer Hochschule oder einem privaten Anbieter) durchgeführt wird.[8]

Mitbestimmungspflichtig sind nicht nur Auswahlentscheidungen durch die Dienststelle selbst sondern auch der Fall, dass die Dienststelle die Auswahlentscheidung einem externen Dritten überantwortet (etwa dem Anbieter der Fortbildung selbst, der die Auswahl mittels eines Assessment-Center-Verfahrens trifft)[9] - mitbestimmungspflichtig ist dann (richtigerweise) die Benennung der möglichen Kandidaten, unter denen der externe Dritte dann auswählen kann.[10] Im Übrigen ist nicht nur eine Auswahlentscheidung im Einzelfall mitbestimmungsbedürftig, sondern auch das Aufstellen allgemeiner Auswahl-Richtlinien[11]; Gleiches gilt daher auch für die Einführung und inhaltliche Ausgestaltung (!) eines Assessment-Centers, das dazu dienen soll, die Teilnehmer für eine künftige Fortbildungsmaßnahme auszuwählen.[12]

Mitbestimmungspflichtig ist (nach Auffassung des BVerwG) auch der Fall, dass sich von mehreren für die Fortbildung in Frage kommenden Beschäftigten in der Dienststelle auf Anfrage der Dienststelle nur ein einziger Interessent meldet, denn auch in diesem Fall sei eine "Auswahl"entscheidung zu treffen[13] - es ist nämlich jedenfalls (auch unter Aspekten der Chancengleichheit) die Frage zu entscheiden, ob diesem Beamten die Teilnahme gewährt wird oder nicht, was vom Wortlaut "Auswahl" (gerade noch) gedeckt erscheine. Diese Rechtsprechung erscheint angesichts von Sinn und Zweck der Norm (gerechter Zugang der Beschäftigten zu Fortbildungsveranstaltungen) kaum nachvollziehbar. Dagegen findet keinerlei "Auswahl" mehr statt, wenn die Dienststellenleitung alle Beamte ihrer Dienststelle "kollektiv" zu einer bestimmten Fortbildung schickt, denn hier wird niemand mehr "ausgewählt" im Wortlautsinne.[14]

Nicht mitbestimmungspflichtig ist richtigerweise die Entscheidung, ob überhaupt Beschäftigte zu einer bestimmten Fortbildungsveranstaltung geschickt werden (hier findet keine "Auswahl" unter den Beschäftigten statt)[15]; ebenso sind nicht mitbestimmungspflichtig der Inhalt und die Organisation der Fortbildungsveranstaltung selbst (ebenfalls keine "Auswahl").[16]

Mangels "Fortbildungs"charakters nicht mitbestimmungspflichtig sind etwa Teilnahmen an Einweisungen des Beschäftigten in die von ihm zu verrichtende Tätigkeit selbst.[17] Denn "Fortbildung" meint begrifflich - nach Auffassung des BVerwG[18] - lediglich solche "Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und (...) ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist", d. h. in der Veranstaltung müssen "über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststand hinausgehen." Der Begriff "Fortbildung" erfasst also nur solche Veranstaltungen, die es "dem Teilnehmer ermöglichen [sollen], sich Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgaben hi...

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