Soll ein Arzt[1] zum Vertrauens- oder Betriebsarzt bestellt werden, so ist diese Bestellung nach Abs. 1 Nr. 14 mitbestimmungspflichtig; dabei ist egal, ob der Arzt verbeamtet wird oder als Arbeitnehmer eingestellt wird.

Wird ein freiberuflicher Arzt mit den Aufgaben des Vertrauens- oder Betriebsarztes betraut, liegt nach Auffassung des BVerwG[2] kein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG vor; dennoch sei auch dieser Fall mitbestimmungspflichtig - und zwar nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG ("Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften").

Zum Zweck des Mitbestimmungstatbestandes: Die Stellung des Vertrauens- bzw. Betriebsarztes setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus; der Personalrat soll daher mit darauf achten, dass nur ein solcher Arzt ausgewählt wird, der sowohl die fachlichen wie auch die menschlichen Eigenschaften mitbringt, die für diese Vertrauensstellung vonnöten sind.[3]

Der praktische Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 14 ist gering: Erstens sind manche Konstellationen bereits von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfasst ("Einstellung"). Zweitens werden heute in praxi die betriebsärztlichen Aufgaben in der Regel nicht mehr von eigenen Beschäftigten[4] übernommen, vielmehr werden diese Aufgaben heute häufig ausgelagert, d.h. außenstehende Stellen damit betraut (dann läuft die Mitbestimmung – nach Auffassung des BVerwG, s.o. - nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG).

Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Tätigkeit des Vertrauens- oder Betriebsarztes selbst[5] (daher keine Beteiligung des Personalrats an Untersuchungen, Gutachten, Stellungnahmen im Einzelfall[6]); insbesondere unterliegt die Anordnung an den Beamten, sich zur Überprüfung des Gesundheitszustandes amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht der Mitbestimmung des Personalrats.[7]

Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 14 ist es, wenn die Dienststelle einen externen Amtsarzt oder einen externen Spezialisten mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im Einzelfall beauftragt (keine "Bestellung" zum Vertrauensarzt).[8]

[1] Die Vorschrift gilt entsprechend, wenn ein Soldat zum Betriebs- oder Vertrauensarzt bestellt werden soll, vgl. § 91 Abs. 3 Soldatengesetz; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Auflage, 2018, § 76 Rn. 27.
[3] Ilbertz/Widmaier/Weber, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Auflage, 2018, § 76 Rn. 28.
[4] Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage, 2020, § 76 Rn. 135.
[5] Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage, 2020, § 76 Rn. 135.
[6] Fischer/Goeres/Gronimus in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Loseblatt, § 76 Rn. 42.
[7] VG Arnsberg, Beschluss vom - Az. PVL 14/81 = PersV 1983, 416.
[8] Ilbertz/Widmaier/Weber, Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Auflage, 2018, § 76 Rn. 30.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge