Soll ein Arzt[1] zum Vertrauens- oder Betriebsarzt bestellt werden, so ist diese Bestellung nach Abs. 1 Nr. 14 mitbestimmungspflichtig; dabei ist egal, ob der Arzt verbeamtet wird oder als Arbeitnehmer eingestellt wird.
Wird ein freiberuflicher Arzt mit den Aufgaben des Vertrauens- oder Betriebsarztes betraut, liegt nach Auffassung des BVerwG[2] kein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 14 BPersVG vor; dennoch sei auch dieser Fall mitbestimmungspflichtig - und zwar nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG ("Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften").
Zum Zweck des Mitbestimmungstatbestandes: Die Stellung des Vertrauens- bzw. Betriebsarztes setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus; der Personalrat soll daher mit darauf achten, dass nur ein solcher Arzt ausgewählt wird, der sowohl die fachlichen wie auch die menschlichen Eigenschaften mitbringt, die für diese Vertrauensstellung vonnöten sind.[3]
Der praktische Anwendungsbereich des Abs. 1 Nr. 14 ist gering: Erstens sind manche Konstellationen bereits von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG erfasst ("Einstellung"). Zweitens werden heute in praxi die betriebsärztlichen Aufgaben in der Regel nicht mehr von eigenen Beschäftigten[4] übernommen, vielmehr werden diese Aufgaben heute häufig ausgelagert, d.h. außenstehende Stellen damit betraut (dann läuft die Mitbestimmung – nach Auffassung des BVerwG, s.o. - nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG).
Nicht mitbestimmungspflichtig ist die Tätigkeit des Vertrauens- oder Betriebsarztes selbst[5] (daher keine Beteiligung des Personalrats an Untersuchungen, Gutachten, Stellungnahmen im Einzelfall[6]); insbesondere unterliegt die Anordnung an den Beamten, sich zur Überprüfung des Gesundheitszustandes amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht der Mitbestimmung des Personalrats.[7]
Ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig nach Abs. 1 Nr. 14 ist es, wenn die Dienststelle einen externen Amtsarzt oder einen externen Spezialisten mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im Einzelfall beauftragt (keine "Bestellung" zum Vertrauensarzt).[8]
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