Vorab: Die Vorschrift gilt sowohl für Beamte als auch für Arbeitnehmer, weil der Begriff der "Umsetzung" in beiden Begriffswelten vorkommt.

Die Vorschrift wurde mit der BPersVG-Novelle 2021 dahingehend geändert, dass früher dienstortwechselnde Umsetzungen stets (auch solche von kurzer Dauer) mitbestimmungspflichtig waren; nach dem neuen Wortlaut der Norm sind dagegen dienstortwechselnde Umsetzungen nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie für "mehr als 3 Monate" erfolgen sollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] reagiert der Gesetzgeber damit auf eine Rechtsprechungsänderung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmungspflichtigkeit von Umsetzungen mit Dienstortwechsel. Während nach früherer Rechtsprechung des BVerwG nur die dauerhafte beziehungsweise auf Dauer angelegte Umsetzung mit Dienstortwechsel der Mitbestimmung unterlag, erachtet das Bundesverwaltungsgericht seit einer Entscheidung aus dem Jahr 2019[2] jede mit einem Dienstortwechsel verbundene Umsetzung innerhalb der Dienststelle - unabhängig von ihrer Geltungsdauer - als mitbestimmungspflichtig. Der (bisherige) Mitbestimmungstatbestand verfügte eben (nach dem seinerzeitigen Gesetzeswortlaut) über keine zeitliche Begrenzung. Eine solche zu schaffen, sei dem Gesetzgeber unbenommen. Daher erfolgte 2021 die Neuregelung in Abs. 1 Nr. 6. Sie führt in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zeitliche Untergrenze für die Mitbestimmungspflichtigkeit ein: "mehr als 3 Monate". Ortsverändernde Umsetzungen unterliegen daher seit der Novelle erst ab einer Dauer von 3 Monaten der Mitbestimmungspflicht. Diese zeitliche Grenze sei aus Sicht des Gesetzgebers dringend erforderlich, um die personalwirtschaftliche Flexibilität der Dienststellen zu erhalten. Die aus der strukturell vergleichbaren Regelung bei Abordnungen, Zuweisungen und Personalgestellung (Abs. 1 Nr. 7) übernommene Grenze von 3 Monaten gebe der Verwaltung ausreichend Spielraum, indem kurzzeitige Umsetzungen unter 3 Monaten weiterhin kurzfristig mitbestimmungsfrei erfolgen können.

  1. Beamte

    1. Begriff und Bedeutung

      Der Begriff der Umsetzung in § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG ist grundsätzlich im beamtenrechtlichen Sinn zu verstehen.[3] Zwar existiert keine beamtenrechtliche Legaldefinition des Begriffs der Umsetzung, dennoch ist anerkannt, dass unter einer Umsetzung zu verstehen ist: die dauerhafte oder vorübergehende Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes (also eines anderen Dienstpostens) innerhalb derselben Dienststelle.[4] Kennzeichnend für die Umsetzung ist also, dass sich die Dienststelle des Beamten nicht ändert; ihm wird lediglich in seiner bisherigen Behörde eine neue Aufgabe zugeteilt. Auch nach Auffassung des BVerwG[5] ist unter einer Umsetzung die Übertragung eines neuen Dienstpostens oder die Neuprägung des Dienstpostens durch wesentliche Änderung im Aufgabenbereich zu verstehen.

      Dabei kann die Umsetzung auf Dauer erfolgen oder vorübergehender Natur sein (z.B. Verwendung als Schwangerschafts- oder Krankheitsvertretung). Nach Abs. 1 Nr. 6 ist die Umsetzung aber nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie (erstens) mit einem Dienstortwechsel verbunden ist und dabei länger als 3 Monate dauern soll (zu letzterer Voraussetzung s.o.).

    2. Dienstortwechsel

      Zum Dienstortwechsel: Dienstortwechsel meint grundsätzlich: einen Wechsel der politischen Gemeinde.[6] Es ist durchaus denkbar, dass eine einheitliche Dienststelle (Behörde) Einrichtungen (Behörden "dépendencen") an verschiedenen Dienstorten, d.h. in verschiedenen politischen Gemeinden, unterhält.

       
      Praxis-Beispiel

      Der Bundesnachrichtendienst ist eine einheitliche Dienststelle, unterhält (derzeit) aber (offizielle) (Haupt-)Standorte in Pullach und in Berlin.

      Nur wenn eine Umsetzung innerhalb der einheitlichen Dienststelle mit einem Dienstort-Wechsel verbunden ist (also eben einem Wechsel der politischen Gemeinde[7]), ist die Mitbestimmungspflicht ausgelöst.

      Umstritten ist dabei die Frage, ob unter den Begriff der "Umsetzung" auch die Konstellation fällt, dass der Beamte zwar an einem anderen Dienstort eingesetzt wird, dort aber mit exakt denselben Aufgaben betraut wird, die er auch bislang schon zu bearbeiten hatte. Richtigerweise fällt eine solche Personalmaßnahme nicht unter den Begriff der Umsetzung, weil diese eben primär einmal die Übertragung eines neuen Dienstpostens verlangt - und ist folgerichtig (nach dem Wortlaut des Gesetzes) nicht mitbestimmungspflichtig. Gedanklich sollte man dabei von folgender Überlegung ausgehen: Der Umzug einer Organisationseinheit - einer Abteilung, eines Referats, eines Dezernats, eines Sachgebietes usw. - etwa von einem Gebäude in der Innenstadt in ein anderes Gebäude 3 Straßenzüge weiter stellt für die "mitumziehenden" Beamten keine "Umsetzung" im beamtenrechtlichen Sinn dar, weil sich eben seine Aufgaben nicht ändern.[8] Gleiches muss dann aber auch gelten bei einem Umzug der Organisationseinheit (oder gar der ganzen Behörde) von einer politischen Gemeinde in eine andere (wenn sie ohne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge