Abordnung des Beamten für länger als 3 Monate
Beamtenrechtlich ist Abordnung begrifflich"die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG). Das Kennzeichnende an der Abordnung ist also, dass der Beamte vorübergehend bei einer anderen Dienststelle tätig werden muss. Das BPersVG knüpft an diesen beamtenrechtlichen Abordnungs-Begriff an.
Der Begriff der Dienststelle ist im verwaltungsorganisatorischen, nicht im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu verstehen. Das hat zur Konsequenz: Es liegt nur eine bloße Umsetzung (und keine Abordnung) vor, wenn der Beamte angewiesen wird, vorübergehend bei einer (personalvertretungsrechtlich verselbständigten und daher) zwar i. S. d. § 6 Abs. 1 BPersVG "anderen" Dienststelle Dienst zu tun, diese aber organisations- und haushaltsrechtlich unverändert Teil seiner Stammdienststelle ist. Es liegt dann nur eine Umsetzung vor, die aber unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 6 – ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist (also, wenn sie länger als 3 Monate dauert und mit einem Dienstortwechsel verbunden ist).
Nur wenn der Beamte für mehr als 3 Monate abgeordnet wird, bedarf die Abordnung der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG. Kürzere Abordnungen sind mitbestimmungsfrei, um dem Dienstherrn eine flexible, zeitnahe (vom Personalrat ungehinderte) Personalwirtschaft zu ermöglichen. Auch greifen derart kurzfristige Maßnahmen nicht so intensiv in die dienstliche und persönliche Rechtsstellung des Beamten ein, dass eine Mitbestimmung angezeigt wäre. Die Beendigung der Abordnung ist niemals mitbestimmungspflichtig, da sie ja nur vorübergehenden Charakter hat.
Wird zunächst eine kürzere Abordnung angeordnet, diese dann aber unterbrechungsfrei (d. h. nahtlos, also ohne Wiederbegründung der Dienstpflicht bei der Stammdienststelle) so verlängert, dass der 3-Monatszeitraum überschritten wird, dann unterliegen alle Abordnungen, durch die der 3-Monatszeitraum überschritten wird (oder eine diesen Zeitraum bereits überschreitende Abordnung weiter ausgedehnt wird), der Mitbestimmung. Dabei ist unerheblich, ob die Abordnung zur selben Dienststelle bzw. zum selben Dienstherrn oder zu unterschiedlichen Dienststellen bzw. zu unterschiedlichen Dienstherrn erfolgt. Unerheblich ist auch, wenn zwischen den Kurzabordnungen ein Feiertag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt- auch dann liegen noch "nahtlose" (Ketten-)abordnungen vor.
Auch "Teil-Abordnungen" sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie für mehr als 3 Monate angeordnet werden. Teil-Abordnungen sind solche, bei denen der Beamte bei der anderen Dienststelle nur einen Teil seiner Arbeitszeit abzuleisten hat (etwa: nur montags oder nur nachmittags).
Mitbestimmungspflichtig ist auch bereits eine (zunächst nur vorübergehende) Abordnung, wenn bereits bei ihrer Anordnung das Ziel einer späteren (dauerhaften) Versetzung verfolgt wird. Das BVerwG begründet dies mit dem auch in diesem Fall berührten Schutzzweck der Norm, der nicht durch eine "vorgeschobene" Abordnung ausgehebelt werden darf. Daher gilt: Auch wenn die Abordnung zwar auf 3 Monate oder weniger befristet ist (und daher an sich nicht mitbestimmungspflichtig ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG), aber bereits mit dem Ziel der späteren dauerhaften Versetzung angeordnet wird, unterliegt sie bereits der Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG.
Umstritten ist, ob der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst ist, wenn unterschiedliche Beamte im Wege von "Rotations-Abordnungen" zeitlich nacheinander zu einer bestimmten Dienststelle abgeordnet werden (der einzelne Beamte aber jeweils für nicht mehr als 3 Monate), um dort die gleichen Aufgaben zu erledigen. Richtigerweise sind die einzelnen Abordnungen nicht mitbestimmungspflichtig, weil sie – je für sich betrachtet – den 3-Monatszeitraum nicht überschreiten. Die Schutzrichtung des § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG ist eben (auch) eine individuelle, d. h. auf die Betroffenheit des einzelnen Beamten abstellende. An dieser individuellen Betroffenheit fehlt es aber, wenn der einzelne Beamte für jeweils nicht mehr als 3 Monate abgeordnet wird.
Richtigerweise ebenfalls nicht mitbestimmungspflichtig ist der Fall, dass mehrere Beamte unterschiedlicher Dienststellen zeitlich nacheinander (aber jeweils für weniger als 3 Monate) zu einer bestimmten Dienststelle abgeordnet werden, um dort einen bestimmten Dienstposten durchgängig mit auf diese Weise wechselndem Personal zu besetzen ("Karussell-Abordnungen"). Auch hier fehlt es mit Blick auf den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes an der individuellen Betroffenheit des jeweiligen Beamten, der ja jeweils nur für weniger als 3 Monate abgeordnet wird.
Mitglieder der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Mitglieder des Wahlvorstands und Wah...