1. Anwendungsbereich

    Abs. 3 betrifft nur folgende Beschäftigtengruppen:

    aa)

    die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG bezeichneten Beschäftigten, das sind:

    • "die in § 8 genannten Personen", also insbesondere der Dienststelleneiter. Im Einzelnen bestimmt § 8 PersVG: "Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt." Der nicht ständige, "bloße" Vertreter ist aber nicht erfasst; dieser fällt nicht deshalb schon unter die Ausnahmevorschrift, weil er im Vertretungsfall dieselben Aufgaben wahrzunehmen hat.[1]
    • sowie "Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind", also insbesondere die Personalamtsleiter; genauer: Notwendig ist eine dauerhafte[2] und selbständige[3] Entscheidungsbefugnis in denjenigen Mitbestimmungs-Personalangelegenheiten die in § 78 Abs. 1 BPersVG genannt sind (oder doch zumindest in einer dort genannten Personalangelegenheit); dort nicht genannte, weniger bedeutsame personelle Entscheidungsbefugnisse (wie etwa: fachliches Weisungsrecht, Urlaubsgewährung, Vorbeurteiler bei dienstlichen Beurteilungen) genügen nicht.[4] Nicht erforderlich ist, dass diese Funktion in einem dienststelleninternen Regelwerk oder sonst schriftlich fixiert worden ist.[5] Ein bedeutender Hinweis auf die selbständige Entscheidungsbefugnis ist die Zeichnungsbefugnis[6]; zwingend erforderlich ist diese aber nicht, es genügt z.B. auch, wenn der Beschäftigte dienststellenintern die (z.B. Einstellungs-)Auswahlentscheidung trifft und die Personalverwaltung diese Entscheidung lediglich vollzieht, indem sie das Arbeits- oder Beamtenverhältnis mit dem Ausgewählten begründet.[7] Eine Übernahme der Definition des leitenden Beschäftigten aus § 5 Abs. 3 BetrVG ist nicht vorgenommen worden.
    bb) Beamte auf Zeit im Sinne von § 6 Abs. 2 BBG
    cc)

    Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit; entscheidend ist dabei, ob er wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben nicht nur schuldet, sondern auch tatsächlich (schwerpunktmäßig) erfüllt.[8] Wissenschaftliche Tätigkeit ist jeder ernsthafte, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit; dabei ist Wissenschaft der gemeinsame Oberbegriff für Forschung und Lehre,[9] Überwiegend[10] wissenschaftlich tätig sind daher etwa Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten und an anderen Forschungseinrichtungen sowie, sofern sie auch forschen und nicht nur in der Lehre tätig sind auch Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter an pädagogischen Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht als Hochschulen anzusehen sind.[11] Nicht überwiegend wissenschaftlich tätig sind Ärzte in Krankenhäusern, auch wenn diese Häuser Aufgaben der Forschung und Lehre erfüllen (anders im Fall von § 53 Abs. 1 Satz 2 HRG: Ärzte an Universitätskliniken).[12] Künstlerisch tätig sind diejenigen Beschäftigten, die ihre Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache frei schöpferisch gestalten[13], etwa an Theatern und Musikhäusern die Beschäftigten, die durch eigene künstlerische Leistungen Aufführungen mitgestalten, also Regisseure und Schauspieler, Bühnen- und Kostümbildner, Requisiteure, Beleuchter, Dirigenten, Orchestermitglieder, Sänger und Solotänzer, nicht aber technische Bühneninspektoren, Referenten für Öffentlichkeitsarbeit.[14]

    Bei ihnen bestimmt der Personalrat (soweit es um eine Personalmaßnahme aus § 78 Abs. 1 BPersVG geht) nur mit, wenn der betroffene Beschäftigte die Personalratsbeteiligung beantragt.

  2. Zweck

    Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Gruppe der "Personalentscheider " (also etwa Personalamtsleiter). Zweck des Antragserfordernisses ist hier: Bei uneingeschränkter Beteiligung des Personalrats drohen Interessenkonflikte, denn diese Personen sind kraft ihrer Aufgaben ständiger Verhandlungspartner des Personalrats und die Norm will ihnen ihre Unabhängigkeit vor Einflussnahmen durch den Personalrat sichern (könnte der Personalrat Einfluss auf deren Einstellung, Beförderung, Versetzung usw. nehmen, bestünde die Gefahr, dass die "Personalentscheider" bei ihren Entscheidungen vorausschauen "Rücksicht nehmen" auf die Zielsetzungen des Personalrats, um befürchtete Nachteile im eigenen beruflichen Fortkommen zu vermeiden.[15]

    Anders der Zweck b...

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