§ 74 LPVG BW nennt abschließend die Tatbestände der uneingeschränkten Mitbestimmung. Sie sind in der Praxis eher selten. Das Mitbestimmungsrecht besteht in erster Linie bei Einzelmaßnahmen. Denkbar ist aber auch (recht praxisrelevant), dass zu der betroffenen Materie eine Dienstvereinbarung geschlossen wird. Hierzu bestimmt § 85 Abs. 1 LPVG BW, dass eine "Dienstvereinbarung (...) in allen Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 74 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3 (...) zulässig" ist – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
2.1.2.1 Abs. 1 Nr. 1: Gewährung von Unterstützungen usw.
Nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen". Unter "Unterstützung" ist eine vom Arbeitgeber/Dienstherrn gewährte (oder abgelehnte!) Leistung zu verstehen, die dieser im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche/beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gewährt (ohne rechtliche Verpflichtung), und zwar im Falle einer individuellen Notlage des Beschäftigten (Familiendarlehen gehören grundsätzlich nicht dazu). Weil nur "freiwillige" Fürsorgepflicht-Leistungen erfasst sind, ist die Norm nicht einschlägig, wenn der Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf die Leistung hat. Das BVerwG betont, dass Unterstützungen im Sinne der Norm ausschließlich sozialen Charakter haben, der in ihrem Zweck, eine soziale Notlage zu beheben, zum Ausdruck kommt. Es müsse um eine außerordentliche wirtschaftliche Notlage gehen, aus der sich der Beschäftigte aus eigener Kraft nicht zu befreien vermag. Darlehen fallen nur dann unter die Norm, wenn sie "wegen in der Person des Antragstellers liegender, ausschließlich sozialer Gründe gewährt werden". Daher gehören grundsätzlich. nicht hierher: Gehaltsvorschüsse oder die Gewährung von Sachschadensersatz. Verfahrenstechnisch ergänzend ist § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LPVG BW zu beachten, wonach "in den Angelegenheiten des § 74 Absatz 1 Nummer 1" der betroffene Beschäftigte der Beteiligung des Personalrats widersprechen kann. Nach § 76 Abs. 3 LPVG BW ist der Beschäftigte deshalb vorab von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig auf das vorgenannte Widerspruchsrecht hinzuweisen (diese Belehrung sollte aus Beweissicherungsgründen möglichst schriftlich erfolgen). Der praktische Anwendungsbereich von Abs. 1 Nr. 1 ist eher gering.
2.1.2.2 § 74 Abs. 1 Nr. 2: Allgemeine Nutzungsbedingungen für Dienstwohnungen
Nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "allgemeine[n] Festsetzung der Nutzungsbedingungen für Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder für die die Beschäftigungsdienststelle ein Vorschlagsrecht hat". Bei den "Nutzungsbedingungen› geht es vor allem um Grundsätze zur rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Gestaltung der Mietverhältnisse, also bspw. um den Inhalt der (Muster-)Mietverträge, Grundsätze zur Höhe der Miete, den Inhalt der Hausordnung(en) usw. Weil es nach dem Wortlaut der Norm aber nur um allgemeine" Festsetzungen dieser Art geht, ist nach Auffassung des BVerwG eine Mitbestimmung im Einzelfall (etwa die Festlegung der Miethöhe für eine ganz bestimmte Wohnung) nicht ausgelöst. Die Wohnung muss nicht zwingend im Eigentum des Arbeitgebers/Dienstherrn stehen. Es genügt, wenn er über sie "verfügen" kann.
2.1.2.3 § 74 Abs. 1 Nr. 3: Zuweisung von Dienstwohnungen
Nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW ist die "Zuweisung von Wohnungen nach Nummer 2" mitbestimmungspflichtig. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat der Personalrat hier nicht nur dann mitzubestimmen, wenn auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften einem Beschäftigten eine Personalunterkunft zugewiesen wird, sondern auch dann, wenn die Zuweisung ohne eine Auswahlentscheidung unter mehreren Aspiranten erfolgt. Dies sei dem Wortlaut der Norm (im entschiedenen Fall: § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW) zu entnehmen, weil dort allein an die "Zuweisung" der Wohnung angeknüpft werde. Dafür, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen soll, wenn der Zuweisung eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften vorausgegangen ist, lasse sich dem Wortlaut nichts entnehmen. Mit dem...