Nach § 74 Abs. 2 Nr. 6 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Errichtung, Verwaltung, wesentliche[n] Änderung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform".
Sozialeinrichtungen sind begrifflich: vom Arbeitgeber/Dienstherrn dauerhaft geschaffene Einrichtungen, die den Beschäftigten (oder zumindest einzelnen Gruppen von Beschäftigten) soziale Vorteile gewähren (bewusste Gewinnerzielungsabsicht führt dazu, dass keine Sozialeinrichtung vorliegt). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für Sozialeinrichtungen: "Behördenkantine, Beschäftigtenparkplätze, Kindertageseinrichtung". Weitere Beispiele sind: Personalwohnheime, Sporteinrichtungen, Erholungsheime, Fortbildungseinrichtungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, Bibliotheken, Beschäftigtenparkplätze. Keine Sozialeinrichtungen sind bspw. Todesanzeigen/Nachrufe oder Kranzspenden für verstorbene Beschäftigte.
Die Rechtsform der Sozialeinrichtung ist egal. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber/Dienstherr bestimmend darauf einwirken kann, wie die Sozialeinrichtung die ihr gesteckten Ziele zu erfüllen hat (man wird also zumindest eine Mehrheitsbeteiligung oder einen andersartigen bestimmenden Einfluss verlangen müssen).
Zur Reichweite der Mitbestimmung: Der Personalrat hat bei der "Errichtung, Verwaltung, wesentliche[n] Änderung und Auflösung" von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Das ist recht weitreichend. Schon die Frage, ob eine Sozialeinrichtung geschaffen wird, unterliegt der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung bei der Verwaltung von Sozialeinrichtungen betrifft die Beteiligung am laufenden Betrieb. Sie kann nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch dadurch bewerkstelligt werden, dass man ein Mitglied des Personalrats "in die Verwaltungsstelle der Einrichtung entsendet". Sehr weitgehend wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass die Beteiligung an der Verwaltung nicht beschränkt ist auf das Verabschieden allgemeiner Verwaltungsgrundsätze (etwa durch eine Dienstvereinbarung), sondern dass das Mitbestimmungsrecht auch bei Einzelmaßnahmen (Einzelentscheidungen) der Verwaltung besteht. Demnach ist auch eine Preiserhöhung in der Personalkantine mitbestimmungspflichtig. Wird die Sozialeinrichtung durch einen privaten Dritten betrieben (etwa: die Behördenkantine wird durch einen Pächter betrieben), besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Abschluss und der Kündigung des Betreibervertrags (Pachtvertrags). Weil das LPVG BW beim Betrieb der Einrichtung durch den privaten nicht unmittelbar gilt, sind besondere Regelungen über die Einflussnahme des Personalrats auf die Verwaltung des Betriebs notwendig. So müssen die Beteiligungsrechte in den zwischen der Dienststelle und dem Privaten abgeschlossenen Verträgen vorbehalten werden.