Nach § 74 Abs. 2 Nr. 7 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei "Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen sowie von Gesundheitsgefährdungen".

Die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bleibt beim Arbeitgeber/Dienstherrn. Hierher gehören etwa: das Arbeitsschutzgesetz (und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen wie etwa die Bildschirmarbeitsverordnung[1]) und die einschlägigen Unfallschutzvorschriften. Der Mitbestimmungstatbestand will sicherstellen, dass der Personalrat die Einhaltung der Vorschriften überwacht und dass der Sachverstand der Beschäftigten mit einfließen kann.

Mitbestimmungspflichtig sind nicht nur allgemeine Maßnahmen, sondern auch Maßnahmen im Einzelfall, wie etwa Maßnahmen bezogen auf einen konkreten Arbeitsplatz (leidensgerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen, Anschaffung ergonomischer Stühle zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefährdungen usw.).

Kein Mitbestimmungsrecht besteht, wenn die Maßnahme gesetzlich vorgeschrieben oder von dritter Seite verbindlich angeordnet wurde (anders jeweils, wenn noch Durchführungsspielräume bestehen und genutzt werden).

Mitbestimmungspflichtig ist auch die Bestellung der "Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten, Beauftragten für biologische Sicherheit, Fachkräften und Beauftragten für den Strahlenschutz" sowie des "Hygienebeauftragten" (besonders geregelt in § 75 Abs. 4 Nr. 1c und d LPVG BW – nur eingeschränkte Mitbestimmung).

Wichtig ist: Der Mitbestimmungstatbestand greift nur bei Maßnahmen, die direkt dem allgemeinen Gesundheitsschutz dienen oder vor konkreten Gesundheitsgefahren bewahren sollen; nicht mitbestimmungspflichtig sind dagegen Maßnahmen, die primär andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Arbeits- oder Gesundheitsschutz der Beschäftigten auswirken.[2]

[2] BVerwG, Beschluss v. 19.5.2003, 6 P 16/02 = ZBR 2003, 423. "Allerdings unterliegen Maßnahmen des Dienststellenleiters, die in erster Linie andere Zwecke verfolgen und sich nur mittelbar auf den Unfallschutz auswirken, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats (vgl. Beschluss v. 17.7.1987, BVerwG 6 P 3.84, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 51 S. 15; Beschluss v. 18.5.1994, 6 P 27.92). In dieser Hinsicht können indes die Maßstäbe für die Beurteilung einer Einzelmaßnahme nicht unverändert auf die Bewertung einer Verwaltungsvorschrift übertragen werden, die unter verschiedenen Aspekten Regelungen trifft, von denen eine oder mehrere den Unfallschutz betreffen. In einem solchen Fall ist die Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG jedenfalls dann zu bejahen, wenn die die Unfallverhütung bezweckende Teilregelung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist."

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge