Nach § 74 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Aufstellung des Urlaubsplans". Hier geht es um die Mitbestimmung bei der Lage des Erholungsurlaubs der Beschäftigten im Urlaubsjahr. Nach Auffassung des BVerwG[1] ist ein Urlaubsplan dazu da, die Urlaubszeiten der Beschäftigten so zu koordinieren, dass die Interessen aller Beschäftigten möglichst gleichrangig berücksichtigt werden, und vor allem, dass der Dienstbetrieb durch urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört wird (es soll eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung trotz sich überschneidender Urlaubszeiten der in gleichen Sachbereichen tätigen Beschäftigten gewährleistet werden). M.a.W.: Beim Urlaubsplan geht es um die Koordinierung der individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten in einem Programm für die zeitliche Reihenfolge. Daher hat das BVerwG entschieden, dass die Anordnung einer generellen Urlaubssperre durch den Dienststellenleiter (im entschiedenen Fall: Durchführung der Bundestagswahl auf kommunaler Ebene sowie Durchführung einer Volkszählung) für bestimmte Zeiträume nicht mitbestimmungspflichtig ist, weil sie nicht Bestandteil der Urlaubsplanung sei, sondern eine dieser zeitlich und sachlich vorausgehende organisatorische Maßnahme. Eine solche Urlaubssperre erschöpfe sich nämlich darin, einen generellen Hinderungsgrund für die Urlaubsgewährung innerhalb bestimmter Zeiträume festzulegen. Wenn also ein Dienststellenleiter, diejenigen Zeiträume festlegt, in denen wegen unabweislicher Notwendigkeiten Urlaub nicht gewährt werden kann, dann besteht bei dieser (rein organisatorischen) Maßnahme kein Mitbestimmungsrecht, weil sie ausschließlich die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle betrifft. Die Mitbestimmung des Abs. 1 Nr. 5 setzt also erst ein, wenn es um die konkrete Aufstellung des Urlaubsplans geht (außerhalb der durch allfällige Urlaubssperren seitens des Dienststellenleiters "geblockten" Zeiträume). Dann soll der Personalrat auf eine möglichst gerechte Abwägung der Interessen der Einzelnen im Verhältnis zu den Urlaubswünschen anderer Beschäftigter sowie im Verhältnis zu den dienstlichen Interessen achten.[2] Zur "Aufstellung" des Urlaubsplans gehören begrifflich (richtigerweise): die zeitliche Lage des Urlaubs der Beschäftigten, die Regelung der Urlaubsvertretungen, die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, wie Urlaubswünsche zu behandeln und Urlaub zu gewähren ist.

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