Der Mitbestimmungstatbestand der Nr. 11 wirkt auf den ersten Blick leicht verständlich – tatsächlich jedoch enthält er zahlreiche Rechtsprobleme:
Vorab: Mit "Umsetzung" im Sinne der Nr. 11 ist richtigerweise die "horizontale" Umsetzung gemeint, denn die "vertikale" Umsetzung unterfällt bereits der Nr. 6 (bei Beamten) bzw. der Nr. 7a (bei Arbeitnehmern).
Mit "Dienstortwechsel" ist der Wechsel der politischen Gemeinde gemeint. Wird also ein Gemeindebeschäftigter (wie stets) nur innerhalb seines Gemeindegebiets umgesetzt, kann die Vorschrift nicht zur Anwendung kommen. Anders ausgedrückt: Die Nr. 11 kann von vornherein nur greifen bei Beschäftigten eines Kreises oder des Landes – denn nur sie haben Behörden in mehreren Gemeinden.
Der Kreisbeamte B des Landkreises Esslingen wird umgesetzt vom Landratsamt-Mutterhaus in Esslingen in die Landratsamts-Außenstelle in Nürtingen; dies ist ein Fall der Nr. 11. Wird er dagegen vom Landratsamt-Mutterhaus in Esslingen in ein Gebäude umgesetzt, das der Kreis ebenfalls in Esslingen (3 Straßen weiter) jüngst angemietet hat, so ist die Nr. 11 mangels "Dienstortwechsels" nicht anwendbar.
Zum personellen Anwendungsbereich: Weil der Begriff der "Umsetzung" sowohl im TVöD/TV-L von den Tarifvertragsparteien als auch im Beamtenrecht vom Gesetzgeber verwendet wird, gilt die Nr. 11 richtigerweise grundsätzlich sowohl für Arbeitnehmer als auch für Beamte.
Jedoch: Für die Arbeitnehmer tendiert der Anwendungsbereich der Nr. 11 gegen Null. Das liegt daran, dass bei Arbeitnehmern bereits nach der viel weiter gefassten Nr. 8 ("2 Monate überschreitende Übertragung einer anderen Tätigkeit") jede horizontale Umsetzung mitbestimmungspflichtig ist. Für Arbeitnehmer spielt die Nr. 11 daher kaum eine Rolle – sie sind vom Gesetzgeber über die Nr. 8 vor jeder horizontalen Umsetzung durch das Zustimmungserfordernis geschützt.
Für Beamte dagegen gilt (erstaunlicherweise), dass sie einen deutlich schwächeren Schutz vor horizontalen Umsetzungen genießen: Während bei der horizontalen Umsetzung von Arbeitnehmern über die Nr. 8 stets der Personalrat mitzubestimmen hat, gilt dies bei Beamten nur dann, wenn die horizontale Umsetzung mit einem Dienstortwechsel verbunden ist (Nr. 11) – was bei Gemeindebeamten nie der Fall sein kann sondern nur bei Kreis- und Landesbeamten denkbar ist, weil nur diese Dienstherren über Behörden in mehreren politischen Gemeinden verfügen.
Kritik: Für diese personalvertretungsrechtliche Schlechterstellung der Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei horizontalen Umsetzungen gibt es richtigerweise keine sachliche Rechtfertigung, sodass sich die Frage stellt, ob die aktuelle Gesetzeslage in Baden-Württemberg mit Art. 3 GG vereinbar ist. Die erhöhte Treuepflicht der Beamten vermag diese Schlechterstellung jedenfalls nicht zu rechtfertigen, denn materiellrechtlich sind die horizontalen Umsetzungsvoraussetzungen für beide Beschäftigtengruppen gleich: Es bedarf auf Tatbestandsebene lediglich eines sachlichen Grundes und auf Rechtsfolgenebene eine verhältnismäßige Ermessensausübung (wobei jeweils das Recht auf amtsangemessene bzw. entgeltgruppenangemessene Beschäftigung zu wahren ist).