Wird der Personalrat entgegen § 75 LPVG BW nicht oder nicht richtig beteiligt, stellt sich stets die Frage, welche Rechtsfolge dies für die getroffene Personalmaßnahme hat. Erstaunlicherweise bestimmt das LPVG BW selbst dies an keiner Stelle. Man muss unterscheiden:

  1. Handelt es sich bei der Personalmaßnahme um einen Verwaltungsakt, so führt die unterbliebene / fehlerhafte Personalratsbeteiligung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, denn er ist eben verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Allerdings könne dieser Fehler im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden, wenn dem Personalrat "noch eine echte Einwirkungsmöglichkeit auf die Entscheidung der Dienststelle gewährt wird" – so die obergerichtliche Rechtsprechung[1] und Stimmen in der Literatur.[2] Dieser Auffassung kann im Grundsatz gefolgt werden. Allerdings muss man Besonderheiten berücksichtigen, die aus dem Fachrecht herrühren – namentlich müssen beamtenrechtliche Besonderheiten im Blick behalten werden: Der dortige Grundsatz der Ämterstabilität, der die Ernennung besonders schützt und diese nur dann für aufhebbar erklärt, wenn ihr ein Fehler anhaftet, der in §§ 11, 12 BeamtStG genannt ist, wirkt sich auch hier aus: Wurde etwa bei einer Einstellungs-Ernennung, einer Beförderungs-Ernennung oder einer Aufstiegs-Ernennung der Personalrat nicht / nicht korrekt beteiligt, so ist die Ernennung zwar rechtswidrig, aber grundsätzlich nicht aufhebbar, so dass etwa die Ernennungsbehörde auf einen Widerspruch des Konkurrenten hin die infolge Nichtbeteiligung des Personalrats rechtswidrige Ernennung grundsätzlich nicht aufheben darf – Gleiches gilt für ein Gericht auf Klage des Konkurrenten gegen die Ernennung.[3]
  2. Bei privatrechtlichen Maßnahmen kann (jedenfalls als Grundsatz) gelten: Die fehlende oder unrichtige Beteiligung nach § 75 LPVG BW macht die Maßnahme rechtswidrig und damit zugleich unwirksam. Allerdings muss im Einzelfall differenziert werden, wobei insbesondere die Schutzrichtung des verletzten Mitbestimmungstatbestandes eine Rolle spielt.[4]

    Beispiele:

    • So hat das BAG entschieden, dass bei der Einstellung eines Arbeitnehmers ohne die notwendige Zustimmung des Personalrats (nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 LPVG BW) der Arbeitsvertrag dennoch wirksam ist, der Eingestellte aber faktisch nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot).[5]
    • Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist (mitbestimmungspflichtig ist die ordentliche Kündigung durch die Dienststelle, § 75 Abs. 1 Nr. 12 LPVG), weil die Spezialvorschrift des § 128 BPersVG dies bestimmt, die unmittelbar auch in allen Bundesländern gilt.
    • Fehlt die notwendige Zustimmung des Personalrats zur Befristung des Arbeitsvertrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 Fall 4 LPVG), so entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis; eine nachträglich erteilte Zustimmung vermag dies nicht zu heilen.
    • Hat dagegen der Personalrat entgegen § 75 Abs. 1 Nr. 3 Fall 1 LPVG die "Eingruppierung" des Arbeitnehmers nicht zugestimmt (etwa, weil er sich beim Auffinden der korrekten Entgeltgruppe geirrt hat), so wirkt sich dies rechtlich überhaupt nicht aus:

      Der Arbeitnehmer ist in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik ergibt.

    Die vorgenannten Beispiele zeigen, dass nur die Betrachtung des Einzelfalls ergeben kann, wie sich hier die fehlende / inkorrekte Beteiligung des Personalrats rechtlich auswirkt.

  3. Zur Klarstellung: Es geht im Vorgenannten nur um solche "Verletzungen der Beteiligungsrechte, die seitens der Dienststelle zu verantworten sind". Fehler im Beteiligungsverfahren, die der Personalrat zu verantworten hat, sind unbeachtlich[6] – d.h. sie wirken sich auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht aus. Andernfalls hätte es der Personalrat (durch das absichtliche Produzieren von Verfahrensfehlern) einseitig in der Hand, die Personalmaßnahme zu Fall zu bringen.
[1] OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 14.12.1998, 2 L 204/98: "Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Willensbildung des Dienstherren jedenfalls in der Regel noch nicht endgültig abgeschlossen. Die Personalvertretung hat noch die Möglichkeit, ihre Auffassung zur Geltung zu bringen und auf die Entschließung des Dienstherren Einfluss zu nehmen, bevor diese in der Form des Widerspruchsbescheides gegenüber dem Beamten abschließend verlautbart wird." Im Anschluss hieran OVG Sachsen, Beschluss v. 26.11.2003, 2 B 465/03, PersV 2004, 351.
[2] Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Auflage, 2019, § 75 Rn.4.
[3] Einzelheiten hierzu (namentlich zu Ausnahmen bei unterlassener sog. Vorabmitteilung) bei Stehle, Beamtenrecht Baden-Württemberg, 4. Auflage, 2020, Rn. 122 f.
[4] So im Ansatz richtig Rooschüz/Bader, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 16. Auflage, 2019, § 73 Rn.7.
[5] BAG, Urteil v. 2.7.1980, 5 AZR 56/79 (juris) sowie BAG...

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