§ 77 Abs. 1-5 HPVG, § 78 Abs. 1 HPVG
Das Landesrecht differenziert – entsprechend der Systematik des früheren Bundesrechts – zwischen den Mitbestimmungstatbeständen bei Beamten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 HPVG) und bei Arbeitnehmern (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG).
2.2.1 Mitbestimmungstatbestände bei Beamten
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d HPVG
Bezüglich der Umsetzung ist als Mindestdauer für das Einsetzen des Mitbestimmungsrechts 6 Monate vorgesehen, im Bundesrecht sind dies 3 Monate. Ferner fehlt die Erwähnung des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts, welches noch zum Dienstort gehört. Damit ist unter dem Dienstort die politische Gemeinde zu verstehen.
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e HPVG
Das Bundesrecht regelt in § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG die Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate. Das Landesrecht sieht für Beamte bei der Abordnung und Zuweisung eine zeitliche Grenze von 6 Monaten vor, wobei ein Mitbestimmungstatbestand nur dann besteht, wenn die Abordnung zu einer anderen Dienststelle erfolgt.
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i HPVG
Das Landesrecht regelt die Mitbestimmung lediglich bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung. Das Bundesrecht geht in § 78 Abs. 1 Nr. 11 BPersVG darüber hinaus und Regel ein Mitbestimmungsrecht zusätzlich bei Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub.
2.2.2 Mitbestimmungstatbestände bei Arbeitnehmern
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b HPVG
Im Bundesrecht ist neben der Eingruppierung in § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG zusätzlich die Mitbestimmung zur Stufenzuordnung mit der Einschränkung geregelt, dass diese nicht gilt, soweit der Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung ein Ermessen hat, es sei denn es wurden allgemeine Grundsätze erlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht das Mitbestimmungsrecht auch ohne gesetzliche Regelung.
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c HPVG
Bezüglich einer Versetzung ist als Mindestdauer für das Einsetzen des Mitbestimmungsrechts 6 Monate vorgesehen. Ferner fehlt die Erwähnung des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts, welches noch zum Dienstort gehört. Damit ist unter dem Dienstort die politische Gemeinde zu verstehen.
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d HPVG
Bei der Abordnung sieht das Landesrecht eine Mindestdauer von 6 Monaten vor, damit ein Mitbestimmungstatbestand vorliegt. Im Bundesrecht beträgt der Zeitraum lediglich 3 Monate.
§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f HPVG
Nach dem Landesrecht besteht das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes Urlaub bewilligt werden kann.
2.2.3 Nebentätigkeit
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG
Die Versagung und der Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit unterliegen nur der Mitwirkung des Personalrats und nicht der Mitbestimmung.
2.2.4 Von der Mitbestimmung ausgenommene Personengruppen
§ 79, § 77 Abs. 4 HPVG
In § 79 Nr. 1 HPVG sind die Personen geregelt, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten deutlich vom Bundesrecht (§ 78 Abs. 3 BPersVG): Zusätzlich sind genannt: Beamte auf Probe, Arbeitnehmer, die den Beamten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vergleichbar sind einschließlich der Referenten bei der Landeszentrale für politische Bildung, Präsident und Vizepräsident und Mitglieder des Rechnungshofes sowie den Datenschutzbeauftragten, Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher und Arbeitnehmer in entsprechender Stellung, Ämter nach § 4 des hessischen Beamtengesetzes, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Arbeitnehmerverhältnis übertragen werden, sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleiter vergleichbarer Funktionsstellen sowie Leiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Schulen für Erwachsene, Leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten, Verwaltungsdirektoren an Universität. Die genannten Ausnahmen erfahren jedoch durch § 79 Ziff. 2 HPVG wiederum eine Einschränkung.
Das Landesrecht sieht in § 77 Abs. 4 HPVG einen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe entsprechend dem § 78 Abs. 5 BPersVG vor.