§ 79, § 77 Abs. 4 HPVG

In § 79 Nr. 1 HPVG sind die Personen geregelt, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind. Dieser unterscheidet sich in einigen Punkten deutlich vom Bundesrecht (§ 78 Abs. 3 BPersVG): Zusätzlich sind genannt: Beamte auf Probe, Arbeitnehmer, die den Beamten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes vergleichbar sind einschließlich der Referenten bei der Landeszentrale für politische Bildung, Präsident und Vizepräsident und Mitglieder des Rechnungshofes sowie den Datenschutzbeauftragten, Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher und Arbeitnehmer in entsprechender Stellung, Ämter nach § 4 des hessischen Beamtengesetzes, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Arbeitnehmerverhältnis übertragen werden, sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleiter vergleichbarer Funktionsstellen sowie Leiter von allgemeinbildenden und beruflichen Schulen und von Schulen für Erwachsene, Leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten, Verwaltungsdirektoren an Universität. Die genannten Ausnahmen erfahren jedoch durch § 79 Ziff. 2 HPVG wiederum eine Einschränkung.

Das Landesrecht sieht in § 77 Abs. 4 HPVG einen Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe entsprechend dem § 78 Abs. 5 BPersVG vor.

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