§ 80 Abs. 1 SächsPersVG – Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung.
2.3.1 Mitbestimmungstatbestände
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 SächsPersVG
Neben der Mitbestimmung bei der Einstellung und Eingruppierung besteht ein Mitbestimmungsrecht auch bei der Stufenzuordnung im tariflichen System, sofern auf eine bestimmte Stufenzuordnung ein Anspruch besteht. Ein Mitbestimmungsrecht besteht daher dann nicht, wenn nach der tariflichen Regelung Ermessen ausgeübt werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten, wonach ein Mitbestimmungstatbestand dann besteht, wenn eine zwingende Stufenzuordnung, sei es auch aufgrund einer internen Regelung, besteht. Insoweit ist das Landesrecht deckungsgleich mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
§ 80 Abs. 1 Nr. 1a SächsPersVG
Zusätzlich zum Bundesrecht regelt das Landesrecht ein Mitbestimmungstatbestand bei der leistungsbedingten Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes.
§ 80 Abs. 1 Nr. 5 SächsPersVG
Bei der Abordnung und Zuweisung besteht ein Mitbestimmungsrecht erst ab einem Zeitraum von 6 Monaten. Im Bundesrecht sind 3 Monate als zeitliche Grenze geregelt.
§ 80 Abs. 1 Nr. 16 und 17 SächsPersVG
Zusätzlich regelt das Landesrecht einen Mitbestimmungstatbestand bei der Aufstellung und Anpassung des Frauenförderungsplans nach § 4 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes und bei der Ablehnung eines Antrags auf Teleheimarbeit.
§ 80 Satz 2 SächsPersVG
Bei der leistungsbedingten Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 27 Abs. 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, der Versetzung, Umsetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung, der vorläufigen Dienstenthebung, der Einbehaltung von Besoldung und der Erhebung der Disziplinarklage, der Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei der Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde, der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit sowie der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten bedarf es eines Antrags des Beschäftigten, damit der Personalrat tätig wird. Ferner regelt Absatz 2, dass der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist.
2.3.2 Von der Mitbestimmung ausgenommene Personengruppen
§ 82 Abs. 1, 2 SächsPersVG – Einschränkung der Mitbestimmung, Versagungsgründe
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG findet eine Mitbestimmung des Personalrats bei den genannten Personen nur auf Antrag der jeweiligen Person statt. Die Vorschrift verweist auf § 14 Abs. 4 SächsPersVG; dieser wieder auf § 7 SächsPersVG. Damit sind folgende Personengruppen gemeint: Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter oder ein in der Sache entscheidungsbefugter Beschäftigter. Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, welches seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständiger Vertreter ist. Das Kollegialorgan kann auch einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten mit der Vertretung beauftragen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
In § 81 Satz 2 SächsPersVG sind die Personengruppen definiert, für die eine Mitbestimmung des Personalrats ausscheidet. Ausdrücklich in der Landesregelung sind die der Besoldungsgruppe A 16 und höher vergleichbaren Angestellten (Beschäftigten) genannt. Es besteht aber kein Unterschied bei der konkreten Anwendung.
Für Abteilungsleiter bei Regierungspräsidien und oberen Behörden tritt, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt, in den Fällen der §§ 79 und 80 SächsPersVG an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.
§ 82 Abs. 2 SächsPersVG enthält einen Versagungskatalog, der dem Bundesrecht entspricht.