Das Landesrecht differenziert – entsprechend der Systematik des früheren Bundesrechts – zwischen den Mitbestimmungstatbeständen bei Arbeitnehmern (§ 73 Abs. 1 ThürPersVG) und bei Beamten (§ 73 Abs. 2 ThürPersVG).
2.4.1 Fälle der eingeschränkten Mitwirkung
Im Wesentlichen werden in § 73 Abs. 1 ThürPersVG die Vorschriften des Bundesrechts wiederholt. Ergänzungen bestehen in folgenden Fällen:
- Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, § 73 Abs. 1 Nr. 3 ThürPersVG. Dies stellt jedoch keine rechtliche Besonderheit im Vergleich zum Bundesrecht dar, da die (eingeschränkte) Mitbestimmung bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen der Einstellung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterfällt.
- Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung für eine Dauer von mehr als 6 Monaten. Im Bundesrecht ist die zeitliche Grenze lediglich 3 Monate, § 73 Abs. 1 Nr. 5 ThürPersVG.
- Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Urlaub oder Freistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz, § 73 Abs. 1 Nr. 6 ThürPersVG.
- Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit, § 73 Abs. 1 Nr. 11 ThürPersVG.
2.4.2 Von der Mitbestimmung ausgenommene Personengruppen
In § 69 Abs. 5 ThürPersVG sind die Personengruppen definiert, für die eine Mitbestimmung des Personalrats ausscheidet. Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher sowie bei Arbeitnehmern, die ein außertarifliches Entgelt erhalten, und bei der Regelung des § 30 BeamtStG in Verbindung mit § 27 ThürBG unterliegenden Beamten. Bei Versetzungen und Abordnungen von Leitern der Dienststelle erfolgt keine Beteiligung einer Personalvertretung.
Nach § 69 Abs. 3 ThürPersVG hat der Personalrat nur auf Antrag mitzubestimmen bei Beamten auf Zeit, dem Dienststellenleiter, seinem ständigen Vertreter sowie Beschäftigten, die zu Einstellungen, Entlassungen oder sonstigen Entscheidungen, die den Status der Beschäftigten der Dienststelle verändern, befugt sind, sowie bei Beschäftigten, die dem nach der jeweiligen Verfassung vorgesehenen obersten Organ von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Landkreisen angehören.
Das Landesrecht kennt keinen "Versagungskatalog" entsprechend § 78 Abs. 5 BPersVG. Es handelt sich bei den Mitbestimmungstatbeständen jedoch um eine eingeschränkte Mitbestimmung. Die im Falle einer fehlenden Mitbestimmung einzuberufenden Einigungsstelle beschließt eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, welche sodann endgültig entscheidet (§ 72 Abs. 5 ThürPersVG).