§ 81 Abs. 1, 2, 3 und § 82 Abs. 1, 2 BPersVG
2.1 Überblick über das Mitwirkungsverfahren
Die bisher in § 72 BPersVG a. F. zusammengefassten Regelungen zum Mitwirkungsverfahren sind nun in § 81 BPersVG und § 82 BPersVG geregelt. Die vorläufigen Maßnahme aus dem Verweis in § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. auf § 69 Abs. 5 BPersVG a. F. finden sich nun in § 83 BPersVG.
Nach Abs. 1 greift es bei allen von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen, hinsichtlich der nach §§ 84 oder 85 BPersVG ein Mitwirkungsrecht des Personalrats statuiert ist. In diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.
Abs. 2 und Abs. 3 regeln das Verfahren innerhalb der Dienststelle. Danach besteht eine Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen für den Personalrat. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht oder stimmt er gar der Maßnahme zu, kann die Maßnahme durchgeführt werden. Erhebt er hingegen Einwendungen und begründet diese, entscheidet ihrerseits die Dienststelle, ob sie den Einwendungen Rechnung trägt oder an der beabsichtigten Maßnahme festhält. Entspricht sie nicht oder nicht in vollem Umfang den Einwendungen des Personalrats, teilt sie ihm dies unter Angabe der Gründe schriftlich mit. In der aktuellen Fassung ist auch die elektronische Form der Mitteilung möglich gemacht.
Die Äußerungsfrist kann in Übereinstimmung zwischen Personalrat und Dienststellenleitung für den Einzelfall, aber auch für die gesamte Amtszeit des Personalrates, abweichend geregelt werden. "Abweichend" würde auch eine Verkürzung der Frist beinhalten. Eine Verkürzung der Frist erscheint nur für den Einzelfall naheliegend. Denkbar wäre, aufgrund besonderer Umstände an der Dienststelle, eine generelle Verlängerung der Fristen. Die Vereinbarung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 82 BPersVG regelt das Stufenverfahren. Bislang fanden sich die entsprechenden Bestimmungen alle in § 72 BPersVG a. F.
Nach § 82 Abs. 1 BPersVG kann der Personalrat die Angelegenheit binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der übergeordneten Dienststelle mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung.
Kommt auch dort keine Einigung zustande, steht das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit der dortigen Stufenvertretung zu. Eine Einigungsstelle ist nicht vorgesehen. Auch besteht kein Initiativrecht des Personalrats.
Nach § 82 Abs. 2 BPersVG ist die beabsichtigte Maßnahme bis zum Abschluss des Mitwirkungsverfahrens auszusetzen.
Der Begriff "Mitwirkung" ist im Bundespersonalvertretungsgesetz ein terminus technicus. Ist von "Mitwirkung" die Rede, ist das Verfahren nach §§ 81 ff. BPersVG zwingend durchzuführen. Im Betriebsverfassungsgesetz fehlt eine entsprechende Beteiligungsform.
2.2 Katalog der Mitwirkungsrechte
Die Mitwirkungstatbestände sind in den §§ 84 und 85 BPersVG aufgeführt.
2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG
Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände:
- Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind.
- Nr. 2: Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- Nr. 3: Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Form des Privatrechts,
- Nr. 4: Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
- Nr. 5: Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben.
- Nr. 6: Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
Die Mitwirkung des Personalrates besteht bezüglich der Nr. 4-6 nicht, soweit es sich um die in § 78 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten handelt. § 78 Abs. 3 BPersVG verweist seinerseits auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG bezeichneten Beschäftigten. Dort wird auf die in § 8 BPersVG zur Vertretung der Dienststelle und die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugten Beschäftigten Bezug genommen.
Bei den Tatbeständen Nr. 4 – 6 wird das Mitwirkungsrecht des Personalrats weiter eingeschränkt dahingehend, dass die Beteiligung nur auf Antrag des Betroffenen erfolgt.
Darüber hinaus ist das Mitwirkungsrecht bei Nr. 4 (Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten) dahingehend weiter eingeschränkt, dass der Personalrat seine Einwendungen lediglich auf die in § 78 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen kann.
2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG
Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch ...