2.3.1 Unterrichtung des zuständigen Personalrats
Nach Abs. 1 ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Die Verpflichtung zur Unterrichtung ist hier nicht ausdrücklich angeführt, ergibt sich jedoch aus § 66 Abs. 1 BPersVG, wonach die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist. Im Übrigen ist eine eingehende Erörterung ohne vorherige Unterrichtung nicht möglich.
Die Unterrichtung hat nach § 66 Abs. 1 BPersVG rechtzeitig zu erfolgen. Dies wird konkretisiert durch eine Frist von 10 Arbeitstagen für die Äußerung. So gesehen erfordert "Rechtzeitigkeit" jedoch auch, dass der Personalrat auf die beabsichtigte Maßnahme noch Einfluss nehmen können muss, also durch Maßnahmen noch keine Vorentscheidung gefallen ist. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Beteiligung bei verwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegen Beamte noch rechtzeitig, wenn sie noch vor Erlass eines Widerspruchsbescheids durchgeführt wird.
Die Unterrichtung muss umfassend sein. Die Unterrichtung muss so detailliert sein, dass der Personalrat auch ohne eigene Ermittlungen in der Lage ist, die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme hinreichend abschätzen und beurteilen zu können. Zur Unterrichtung gehört auch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen (§ 66 Abs. 1 BPersVG). Eine besondere Form für die Unterrichtung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann daher mündlich wie z. B. im Rahmen einer Besprechung nach § 65 Abs. 1 BPersVG oder aber auch schriftlich erfolgen. Hinsichtlich der Unterlagen (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) gilt die Verpflichtung der Vorlage. Damit ist zwar nicht zwingend eine Aushändigung von Originalen oder Kopien im Gesetz niedergelegt. Um die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung zu gewährleisten, wird es aber im Zweifel nicht genügen, im Rahmen eines Gesprächs lediglich eine kurze Einsicht in derartige Unterlagen zu gewähren.
Zu unterrichten ist der für die Mitwirkung zuständige Personalrat. Das ist der Personalrat, dessen Dienststelle die Maßnahme beabsichtigt. Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, entfällt das Mitwirkungsrecht.
Sofern das Mitwirkungsverfahren nur auf Antrag des betroffenen Beamten stattfindet (§ 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG), ist zunächst dieser auf sein Antragsrecht hinzuweisen. Stellt er daraufhin einen entsprechenden Antrag, erfolgt die Unterrichtung des Personalrats.
2.3.2 Erörterung mit dem Personalrat
Nach § 81 Abs. 1 BPersVG ist die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Die Erörterung ist entbehrlich, wenn der Personalrat auch ohne Erörterung der Maßnahme zustimmt oder aber auch, wenn er nicht binnen der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung eine Erörterung verlangt. In diesem Fall greift nach Ablauf der Äußerungsfrist die Billigungsfiktion.
Verlangt der Personalrat eine Erörterung, die er auch durchaus mit dem Verlangen nach ergänzenden Informationen verbinden kann, so ist unverzüglich seitens der Dienststelle innerhalb der Äußerungsfrist ein Erörterungstermin anzuberaumen. Eine Erörterung ist auch ohne ausdrückliches Erörterungsverlangen bei Erhebung von Einwendungen oder Gegenvorschlägen seitens des Personalrats geboten.
Die Erörterung wird in aller Regel mündlich erfolgen, ist jedoch aber auch schriftlich möglich. Eine eingehende Erörterung beinhaltet mehr als nur bloßes Anhören und Austauschen von gegensätzlichen Positionen. Es erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Auffassung und Argumenten der Gegenseite. Die Erörterung ist mit dem Ziel einer Verständigung zu führen. Nach Möglichkeit soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Durch ein Verlangen nach Erörterung oder durch Aufnahme der Erörterung wird die Äußerungsfrist von 10 Tagen nicht gehemmt. Die Frist wird vielmehr nur gewahrt durch eine Äußerung, in der der Personalrat Einwendungen erhebt und sie begründet. Erfolgt dies, kann jedoch die Erörterung auch über die 10-Tagesfrist hinaus fortgesetzt werden. In diesem Fall hat der Personalrat entweder noch während des Verlaufs der Erörterung oder unmittelbar danach mitzuteilen, ob und inwieweit er seine Einwendungen noch aufrechterhält. Die Erörterung hat mit dem Personalrat als Gremium und nicht nur mit dem Vorstand allein stattzufinden.
Sollten bei der Erörterung Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für den von der Maßnahme Betroffenen ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Äußerung ist aktenkundig zu machen (§ 81 Abs. 2 Satz 4 BPersVG).
2.3.3 Beschluss des Personalrats
Nach Unterrichtung seitens des Dienststellenleiters und evtl. nach Durchführung der Erörterung hat der Personalrat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und inwieweit er Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt. Dieser Beschluss ist der Dienststelle innerhalb der Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen mitzuteilen. Die Einwendungen sind z...