3.1 Baden-Württemberg
§§ 80, 82 LPVG BW – Verfahren der Mitwirkung.
Das Stufenverfahren ist in § 83 LPVG BW geregelt.
Die Regelungen entsprechen weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen:
- § 80 Abs. 1 LPVG BW
Die beabsichtigte Maßnahme ist rechtzeitig bekannt zu geben und (nur) auf Verlangen mit dem Personalrat zu erörtern.
- § 82 Abs. 1 LPVG BW
Für die Fälle des § 81 Abs. 2 LPVG BW (Disziplinarmaßnahmen und Abmahnungen) wird auf § 76 Abs. 3 LPVG BW verwiesen.
- § 82 Abs. 3 LPVG BW wiederholt das bereits in § 80 LPVG BW enthaltene Recht, eine Begründung der beabsichtigten Maßnahme zu verlangen.
- § 82 Abs. 4 LPVG BW gibt dem Personalrat eine Äußerungsfrist von 3 Wochen. In § 82 Abs. 4 Satz 2 LPVG wird auf die in § 76 Abs. 6 Satz 2 LPVG, § 76 Abs. 6 Satz 3 LPVG BW, § 76 Abs. 7 LPVG BW und § 76 Abs. 8 LPVG BW vorgesehenen Verkürzungen der Frist verwiesen.
- § 82 Abs. 4 Satz 1 LPVG BW enthält 2 Fälle der Zustimmungsfiktion. Wie in § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gilt im den Fall der Nichtäußerung innerhalb der Frist bzw. des Nichtaufrechterhaltens der Einwendungen nach Erörterung die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Dies gilt zusätzlich abweichend vom Bundesrecht für den Fall, dass die Einwendungen "offenkundig" keinen unmittelbaren Bezug zu Mitwirkungsangelegenheiten haben. Die Frage was "offenkundig" ist, wird die Gerichte beschäftigen.
- § 82 Abs. 5 LPVG BW entspricht § 81 Abs. 3 BPersVG.
- § 83 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW gewährt dem Personalrat der nachgeordneten Dienststelle eine Frist von 3 Wochen zur Vorlage. Dort ist binnen 5 Wochen zu entscheiden.
- Die Stufenvertretung kann wiederum die Angelegenheit binnen 3 Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen.
- § 83 Abs. 3 LPVG BW regelt wie in § 82 Abs. 2 BPersVG das Aussetzen der Maßnahme bis zur Entscheidung.
3.2 Bayern
Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG
Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen:
Art. 72 Abs. 1 BayPVG
Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden sollen. Mit dem Verweis auf Art. 70 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BayPVG wird auf die Regelung im Mitbestimmungsverfahren verwiesen, wonach bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Mitwirkung des Personalrats erfolgen soll, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet. Der Beschluss des Personalrats ist dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.
Art. 72 Abs. 2 BayPVG
Abs. 2 entspricht der bundesrechtlichen Regelung bei einer Modifizierung der Äußerungsfrist auf 2 Wochen. Ergänzend wird geregelt, dass die Äußerungsfrist bei einem nicht als Mittelbehörde geltenden Polizeipräsidium gebildeten Personalrat 3 Wochen beträgt. Eine Regelung über die (gegebenenfalls einvernehmliche) Abänderung der Fristen gibt es hier nicht. Unstreitig ist, dass eine einseitige Verkürzung durch die Dienststelle nicht in Betracht kommt. Die überwiegende Meinung der Literatur hat aber auch die Verlängerung im Hinblick auf den Charakter als Ausschlussfrist bislang verneint.
Art. 72 Abs. 3 BayPVG
Über die bundesrechtliche Regelung hinaus hat eine Mitteilung an den Personalrat auf einem dauerhaften Datenträger auch dann zu erfolgen, wenn die Dienststelle eine vom Personalrat gebilligte Maßnahme nicht durchführt. Dies gilt auch bezüglich einer Maßnahme, hinsichtlich derer die Billigungsfiktion nach Abs. 2 Satz 1 eingetreten ist. Die elektronische Form für die Mitteilung der Entscheidung mit Gründen ist nun auch im BPersVG vorgesehen.
Art. 72 Abs. 4 BayPVG
Diese Regelung entspricht der bundesrechtlichen Regelung mit Ausnahme der modifizierten Vorlagefrist, die 2 Wochen – bei Kündigungen eine Woche – beträgt.
Eine Regelung entsprechend § 82 Abs. 1Satz 4 BPersVG, wonach der Personalrat eine Abschrift seines Antrags seiner Dienststelle zuzuleiten hat, enthält das bayerische Landespersonalvertretungsrecht nicht.
3.3 Berlin
§ 84 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PersVG BE – Mitwirkung
Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelungen in § 81 BPersVG. Insofern wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen:
- § 84 Abs. 2 PersVG BE
Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend vom Bundesrecht gilt die Maßnahme nach Ablauf der Äußerungsfrist dann nicht als gebilligt, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. Ist die Dienststelle nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht. Hat sich die Personalvertretung bis zum Ablauf der Fristverlängerung nicht geäußert, so gilt die Maßnahme als gebilligt (Abs. 2 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 5 PersVG BE).
- § 84 Abs. 3 PersVG BE
Dies entspricht grundsätzlich der bundesrechtli...