§ 75 Abs. 1, 2 NPersVG – Herstellung des Benehmens; § 76 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 NPersVG – Verfahren zur Herstellung des Benehmens
Das Landespersonalvertretungsrecht Niedersachsens kennt die Beteiligungsform des Mitwirkungsverfahrens nicht. An deren Stelle besteht jedoch die Beteiligungsform "Herstellung des Benehmens", die in den §§ 75, 76 NPersVG geregelt ist.
Die Schriftformerfordernis ist sowohl für die Äußerung des Personalrates nach § 76 Abs. 1 NPersVG als auch die Mitteilung der Entscheidung der Dienststelle nach § 76 Abs. 3 NPersVG durch die Nachricht per E-Mail ergänzt.
Die Anwendungsfälle sind in § 75 NPersVG geregelt. U. a. ist die Herstellung des Benehmens vorgesehen bei einer außerordentlichen Kündigung sowie bei einer Kündigung während der Probezeit.
§ 76 NPersVG regelt das Verfahren. Es ist dem Mitwirkungsverfahren in § 81 BPersVG nachgebildet.
- § 76 Abs. 1 NPersVG
Soweit die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen hat, ist dem Personalrat vor Durchführung der Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Personalrat kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme schriftlich (oder per E-Mail) begründet oder mit ihm erörtert. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag dem Vorsitzenden des Personalrats vorgeht. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als gebilligt, wenn der Personalrat sich nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen äußert.
§ 76 Abs. 2 NPersVG
Betrifft die Angelegenheit eine außerordentliche Kündigung oder eine Kündigung während der Probezeit, beträgt die Äußerungsfrist eine Woche. In dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf 3 Tage abkürzen. Nach Eingang der Stellungnahme des Personalrats hat sich die Dienststelle mit etwaigen Einwendungen des Personalrats zu befassen. Anschließend entscheidet die Dienststelle abschließend und kann die Kündigung aussprechen.
Eine ohne die Herstellung des Benehmens durchgeführte Kündigung ist unwirksam.
- § 76 Abs. 3 NPersVG
Entspricht die Dienststelle Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie ihm ihre Entscheidung unter Angabe von Gründen schriftlich (oder per E-Mail) mit. Dies gilt auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung bzw. einer Kündigung während der Probezeit.
§ 76 Abs. 4 NPersVG
Außer im Fall einer außerordentlichen Kündigung oder einer Kündigung während der Probezeit kann der Personalrat innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung des Personalrats die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle beantragen. Das Verfahren ist hier lediglich einstufig ausgestaltet. Die übergeordnete Dienststelle entscheidet nach Verhandlung mit der bei ihr bestehenden Stufenvertretung endgültig.
Handelt es sich bei der übergeordneten Dienststelle um eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet diese endgültig nach Verhandlungen mit der bei ihr bestehenden zuständigen Stufenvertretung oder, wenn eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, nach Durchführung des Benehmens mit dem bei ihr bestehenden Personalrat nach Abs. 1.
Hat eine oberste Dienstbehörde das Benehmen mit ihrem Hauptpersonalrat herzustellen, so hat sie das Benehmen mit ihm nach Abs. 1 herzustellen. Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet sie endgültig.
§ 76 Abs. 5 NPersVG
Abs. 5 i. V. m. § 69 NPersVG räumt dem Personalrat ein Initiativrecht bei den Angelegenheiten ein, bei denen ein Benehmen herzustellen ist. Er kann die Maßnahme schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Bei einer Maßnahme, die nur einzelne Beschäftigte betrifft und keine Auswirkungen auf die Belange der Gesamtheit der in der Dienststelle Beschäftigten hat, ist ein Antrag nicht zulässig, wenn die betroffenen Beschäftigten selbst klagebefugt sind.
Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von 2 Wochen schriftlich bekannt, ob sie dem Antrag entsprechen will. Diese Frist verdoppelt sich, wenn die Maßnahme von der Entscheidung oder der Beteiligung eines Kollegialorgans oder von ihm eingesetzter Gremien abhängt. Sie führt die beantragte Maßnahme in angemessener Frist durch, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich unter Angabe von Gründen dem Personalrat ihre Ablehnung mitgeteilt hat. Diese Frist kann im Einzelfall in beiderseitigem Einvernehmen um eine Woche verlängert werden.
Eine Durchführung der Maßnahme hat jedoch zu unterbleiben, wenn der Durchführung Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsrechts, tarifliche Regelungen oder Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 NPersVG entgegenstehen.
Nach Abs. 5 i. V. m. § 74 NPersVG kann die Dienststelle, bei Maßnahmen die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung eine vorläufige Regelung treffen. Sie hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen, sie zu begründen und unverzüglich das Verfahren zur Herstellung des Benehmens einzuleiten o...