1 Mitwirkungsverfahren
1.1 Übersicht
Das Mitwirkungsverfahren beinhaltet das zweite förmlich ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretung. In ihm wird geregelt, wie bei Maßnahmen vorzugehen ist, die dem Mitwirkungsrecht des Personalrats unterliegen. Das Mitwirkungsrecht ist deutlich schwächer ausgelegt als das Mitbestimmungsrecht, da kein Einigungsstellenverfahren vorgesehen ist, das Letztentscheidungsrecht also immer bei der Dienststelle liegt und auch die zeitliche Verzögerungsmöglichkeit aufgrund der kurzen Äußerungsfristen kein allzu starkes Druckpotenzial darstellt. Es ist (nur) ein Einspruchsrecht, durch das die Personalvertretung die Maßnahme der Dienststelle nicht blockieren kann.
Andererseits sollte die Bedeutung auch nicht unterschätzt werden. Die Mitwirkung ist deutlich mehr als eine bloße Anhörung. Durch die Einbeziehung in die Willensbildung das Recht bei einer eingehenden Erörterung seine Sicht argumentativ einzubringen, kann der Personalrat erheblich auf sie Einfluss nehmen. Die Mitwirkung verschafft dem Personalrat die Möglichkeit einer qualifizierten Einflussnahme auf die beabsichtigte Maßnahme. Dieses wird noch verstärkt durch die Option der Einbeziehung der übergeordneten Dienststellen in den Entscheidungsprozess. Bei einer Nichteinigung auf der obersten Ebene kommt es jedoch nicht zur Bildung einer Einigungsstelle. Vielmehr entscheidet die oberste Dienstbehörde abschließend. Ein Initiativrecht ist im Bund und den meisten Bundesländern nicht gegeben.
Die Grundregelung des Mitwirkungsverfahrens sind st in §§ 81-83 BPersVG enthalten. Hieran orientieren sich die meisten Bundesländer weitgehend.
In den Ländern Bremen, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen allerdings Regelungen hierzu. In diesen Ländern gibt es kein Mitwirkungsverfahren, vielmehr ist alles der Mitbestimmung unterworfen.
2 Bundespersonalvertretungsgesetz
§ 81 Abs. 1, 2, 3 und § 82 Abs. 1, 2 BPersVG
2.1 Überblick über das Mitwirkungsverfahren
Die bisher in § 72 BPersVG a. F. zusammengefassten Regelungen zum Mitwirkungsverfahren sind nun in § 81 BPersVG und § 82 BPersVG geregelt. Die vorläufigen Maßnahme aus dem Verweis in § 72 Abs. 6 BPersVG a. F. auf § 69 Abs. 5 BPersVG a. F. finden sich nun in § 83 BPersVG.
Nach Abs. 1 greift es bei allen von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahmen, hinsichtlich der nach §§ 84 oder 85 BPersVG ein Mitwirkungsrecht des Personalrats statuiert ist. In diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Personalrat mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend zu erörtern.
Abs. 2 und Abs. 3 regeln das Verfahren innerhalb der Dienststelle. Danach besteht eine Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen für den Personalrat. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht oder stimmt er gar der Maßnahme zu, kann die Maßnahme durchgeführt werden. Erhebt er hingegen Einwendungen und begründet diese, entscheidet ihrerseits die Dienststelle, ob sie den Einwendungen Rechnung trägt oder an der beabsichtigten Maßnahme festhält. Entspricht sie nicht oder nicht in vollem Umfang den Einwendungen des Personalrats, teilt sie ihm dies unter Angabe der Gründe schriftlich mit. In der aktuellen Fassung ist auch die elektronische Form der Mitteilung möglich gemacht.
Die Äußerungsfrist kann in Übereinstimmung zwischen Personalrat und Dienststellenleitung für den Einzelfall, aber auch für die gesamte Amtszeit des Personalrates, abweichend geregelt werden. "Abweichend" würde auch eine Verkürzung der Frist beinhalten. Eine Verkürzung der Frist erscheint nur für den Einzelfall naheliegend. Denkbar wäre, aufgrund besonderer Umstände an der Dienststelle, eine generelle Verlängerung der Fristen. Die Vereinbarung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 82 BPersVG regelt das Stufenverfahren. Bislang fanden sich die entsprechenden Bestimmungen alle in § 72 BPersVG a. F.
Nach § 82 Abs. 1 BPersVG kann der Personalrat die Angelegenheit binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung der übergeordneten Dienststelle mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Diese entscheidet nach Verhandlung mit der Stufenvertretung.
Kommt auch dort keine Einigung zustande, steht das Letztentscheidungsrecht der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit der dortigen Stufenvertretung zu. Eine Einigungsstelle ist nicht vorgesehen. Auch besteht kein Initiativrecht des Personalrats.
Nach § 82 Abs. 2 BPersVG ist die beabsichtigte Maßnahme bis zum Abschluss des Mitwirkungsverfahrens auszusetzen.
Der Begriff "Mitwirkung" ist im Bundespersonalvertretungsgesetz ein terminus technicus. Ist von "Mitwirkung" die Rede, ist das Verfahren nach §§ 81 ff. BPersVG zwingend durchzuführen. Im Betriebsverfassungsgesetz fehlt eine entsprechende Beteiligungsform.
2.2 Katalog der Mitwirkungsrechte
Die Mitwirkungstatbestände sind in den §§ 84 und 85 BPersVG aufgeführt.
2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG
Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände: