§ 84 BPersVG
2.1 Mitwirkung
2.1.1 Begriff
Mitwirkung ist eine der Formen der Beteiligung nach dem Personalvertretungsrecht.
Die Mitwirkung ist von der Mitbestimmung (§ 70 BPersVG) und der Anhörung (§ 87 BPersVG) zu unterscheiden. Bei der Mitbestimmung kann die Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrates umgesetzt werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG).
Bei der Mitwirkung entscheidet die Dienststelle, gegebenenfalls im Stufenverfahren die übergeordnete Dienststelle nach Verhandlung mit der Stufenvertretung, nach pflichtgemäßem Ermessen. Am Ende kann also die Maßnahme auch ohne Zustimmung der Personalvertretung umgesetzt werden.
Die Anhörung ist das schwächste Instrument, da hier nur die Information vor Umsetzung der Maßnahme erfolgen muss und eine Frist zur Reaktion des Personalrates zu gewähren ist.
Zu den Verfahren im Einzelnen wird auf die Kommentierung zur §§ 70, 81 und 85 BPersVG verwiesen.
2.1.2 Verfahren
Das Verfahren der Mitwirkung ist in § 81 BPersVG geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.
Zum einfacheren Verständnis der nachstehenden Ausführungen sei das Verfahren hier nur in Stichworten dargestellt:
- beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel der Verständigung erörtern (§ 81 Abs. 1 BPersVG)
- 10 Arbeitstage Frist zum Erheben von Einwendungen, § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG
- Einwendungen sind der Dienststellenleitung mit Gründen mitzuteilen, § 81 Abs. 2 Satz 3 BPersVG
- Fiktion der Billigung bei Nichtäußerung innerhalb der 10 Arbeitstage oder bei Rücknahme nach Erörterung
- Entspricht die Dienststelle ganz oder teilweise den Einwendungen nicht, so muss sie schriftlich oder elektronisch mit Gründen die Personalvertretung informieren, § 81 Abs. 3 BPersVG
- Soweit den Einwendungen nicht entsprochen wird, hat die Personalvertretung 3 Arbeitstage Zeit, die Angelegenheit der Dienststelle, bei der eine übergeordnete Stufenvertretung besteht, zur Entscheidung vorzulegen, § 82 Abs. 1 BPersVG
- Es kann ein Antrag auf Aussetzung der Maßnahme gestellt werden, § 82 Abs. 2 BPersVG
2.2 Fälle der Mitwirkung
In § 84 Abs. 1 BPersVG werden Fälle der Mitwirkung aufgeführt. In diesen Fällen ist die beabsichtigte Maßnahme nur wirksam, wenn die Mitwirkung beachtet wurde.
2.2.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind.
Der Begriff der Verwaltungsanordnung ist bei Lorenzen umfassend dargestellt. Es handelt sich um innerdienstliche Regelungen, die – jenseits der Form oder Bezeichnung- mit Wirkung gegenüber allen oder einer unbestimmten Anzahl von Beschäftigten getroffen wird. Ilbertz/Widmaier verwenden den arbeitsrechtlichen Begriff des Direktionsrechtes.
Innerdienstliche Regelungen der Dienststelle gegenüber ihren Beschäftigten auf Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses erfüllen dann die Tatbestandvoraussetzung.
Die Mitwirkung ist ungeachtet des Wortlauts zwischen Vorbereitung und Erlass angesiedelt. Die Entscheidung, ob eine Maßnahme ergriffen werden soll, obliegt der Dienststelle. Danach ist die Personalvertretung so rechtzeitig zu beteiligen, dass eine Beeinflussung der Entscheidung über das Wie noch möglich ist.
Für den Erlass ist die Dienststelle zuständig, diese bereitet daher auch die Verwaltungsanordnung vor.
Sie muss den Entwurf rechtzeitig der Personalvertretung zur Verfügung stellen, dazu umfassend informieren und diesen mit dem Ziel der Verständigung (§ 81 Abs. 1 BPersVG) erörtern.
Sie muss den Entwurf rechtzeitig der Personalvertretung zur Verfügung stellen, dazu umfassend informieren und diesen mit dem Ziel der Verständigung (§ 81 Abs. 1 BPersVG) erörtern. Ilbertz/Widmaier verlangen unter Bezugnahme auf Lorenzen eine Möglichkeit der Einflussnahme. Es darf also der Entscheidungsvorgang innerhalb der Dienststelle noch nicht abgeschlossen sein und die Erörterung muss "ergebnisoffen" geführt werden können.
verlangen unter Bezugnahme auf Lorenzen eine Möglichkeit der Einflussnahme. Es darf also der Entscheidungsvorgang innerhalb der Dienststelle noch nicht abgeschlossen sein und die Erörterung muss "ergebnisoffen" geführt werden können.
Da die Dienststelle nur auf eigene Maßnahmen Einfluss hat, sind nur die Verwaltungsanordnungen betroffen, die die Dienststelle in "ihrem Geschäftsbereich" erlässt. Die Ausführung oder Bekanntgabe entsprechender Anordnungen der übergeordneten Dienststelle ist nicht erfasst.
Da die Mitwirkung schwächer als die Mitbestimmung ist, fallen die der stärkeren Mitbestimmung des § 78 BPersVG oder§ 80 BPersVG unterliegenden Anordnungen nicht unter § 84 BPersVG.
Übereinstimmend geht die Literatur davon aus, dass die Begriffe "innerdienstlich, sozial und persönlich" im Gesetz nicht definiert sind. Wenn man sich für die Abgrenzung der Verwaltungsanordnung das Direktionsrecht als Ansatzpunkt...