Nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches mit, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind.
Der Begriff der Verwaltungsanordnung ist bei Lorenzen umfassend dargestellt. Es handelt sich um innerdienstliche Regelungen, die – jenseits der Form oder Bezeichnung- mit Wirkung gegenüber allen oder einer unbestimmten Anzahl von Beschäftigten getroffen wird. Ilbertz/Widmaier verwenden den arbeitsrechtlichen Begriff des Direktionsrechtes.
Innerdienstliche Regelungen der Dienststelle gegenüber ihren Beschäftigten auf Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses erfüllen dann die Tatbestandvoraussetzung.
Die Mitwirkung ist ungeachtet des Wortlauts zwischen Vorbereitung und Erlass angesiedelt. Die Entscheidung, ob eine Maßnahme ergriffen werden soll, obliegt der Dienststelle. Danach ist die Personalvertretung so rechtzeitig zu beteiligen, dass eine Beeinflussung der Entscheidung über das Wie noch möglich ist.
Für den Erlass ist die Dienststelle zuständig, diese bereitet daher auch die Verwaltungsanordnung vor.
Sie muss den Entwurf rechtzeitig der Personalvertretung zur Verfügung stellen, dazu umfassend informieren und diesen mit dem Ziel der Verständigung (§ 81 Abs. 1 BPersVG) erörtern.
Sie muss den Entwurf rechtzeitig der Personalvertretung zur Verfügung stellen, dazu umfassend informieren und diesen mit dem Ziel der Verständigung (§ 81 Abs. 1 BPersVG) erörtern. Ilbertz/Widmaier verlangen unter Bezugnahme auf Lorenzen eine Möglichkeit der Einflussnahme. Es darf also der Entscheidungsvorgang innerhalb der Dienststelle noch nicht abgeschlossen sein und die Erörterung muss "ergebnisoffen" geführt werden können.
verlangen unter Bezugnahme auf Lorenzen eine Möglichkeit der Einflussnahme. Es darf also der Entscheidungsvorgang innerhalb der Dienststelle noch nicht abgeschlossen sein und die Erörterung muss "ergebnisoffen" geführt werden können.
Da die Dienststelle nur auf eigene Maßnahmen Einfluss hat, sind nur die Verwaltungsanordnungen betroffen, die die Dienststelle in "ihrem Geschäftsbereich" erlässt. Die Ausführung oder Bekanntgabe entsprechender Anordnungen der übergeordneten Dienststelle ist nicht erfasst.
Da die Mitwirkung schwächer als die Mitbestimmung ist, fallen die der stärkeren Mitbestimmung des § 78 BPersVG oder§ 80 BPersVG unterliegenden Anordnungen nicht unter § 84 BPersVG.
Übereinstimmend geht die Literatur davon aus, dass die Begriffe "innerdienstlich, sozial und persönlich" im Gesetz nicht definiert sind. Wenn man sich für die Abgrenzung der Verwaltungsanordnung das Direktionsrecht als Ansatzpunkt wählt, dürften nahezu alle darauf beruhenden Anordnungen und Weisungen unter einen der 3 Begriffe fallen.
Bedeutsamer wird da die bereits oben erwähnte Abgrenzung zu Fällen der Mitbestimmung.
So sehen Fischer/Goeres Maßnahmen zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes zwar als grundsätzlich "soziale" Anordnung, subsumieren die Regelungen jedoch nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG a. F. als mitbestimmungspflichtig.
Grundsätzlich sieht das BVerwG es als möglich an, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung eines – thematisch spezifizierten – Mitwirkungstatbestandes die seinem Wortlaut nach gleichzeitig eingreifende Mitbestimmung verdrängt. Allerdings muss dann die Formulierung tatsächlich den Mitbestimmungsgegenstand im engeren Sinne erfassen. Ist dies nicht der Fall, so kann die allgemeine Mitwirkungsnorm den Mitbestimmungstatbestand nicht verdrängen.
Das Mitwirkungsrecht entfällt, wenn die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaft zu beteiligen sind. Das wird in § 94 BBG geregelt.
Unter diesen Sonderfall können nur Regelungen fallen, die die Beamten des Bundes betreffen und dort wiederum "alle" oder jedenfalls eine große Anzahl betreffen.