3.1.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht.
Die im Bundesrecht gemachte Ausnahme bezüglich der Fälle des § 118 BBG für Regelungen durch die Spitzenorganisation der Gewerkschaften hat im Landesrecht keine Entsprechung und ist daher entbehrlich.
3.1.1.2 Auflösung von Dienststellen
§ 81 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW entspricht dem Bundesrecht.
3.1.1.3 Übertragung wesentlicher Arbeiten und Aufgaben
Die auf Dauer angelegte Vergabe von wesentlichen Arbeiten und wesentlichen Aufgaben einer Dienststelle an Dritte, einschließlich der Privatisierung ist mit einer sprachlich anders gefassten Form, letztlich zur Klarstellung der Reichweite des Tatbestandes wie im Bund der Mitwirkung unterworfen. Die nur vorübergehende Maßnahme ist nicht geregelt. Das Land schafft damit zum einen Spielräume bei der Frage was "wesentliche" Arbeiten und Aufgaben sind und zum anderen welche Zeiträume noch als vorübergehend bezeichnet werden können. Wenn die Dienststellenleitung die Maßnahme auf Dauer anlegt, besteht kein Streit. Relevant wird es, wenn die Maßnahme auf Jahre hinaus geplant oder angesichts der Art der Umsetzung eine auf Dauer angelegte Entscheidung vermutet werden kann. In diesen Fällen können die Mitwirkungstatbestände der Nr. 6 und 7 sowie das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit helfen Regelungslücken zu schließen.
3.1.1.4 Telearbeitsplätze und Arbeitsplätze außerhalb der Dienststelle
§ 81 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW bestimmt für den Bereich moderner Arbeitsformen, letztlich dem Homeoffice, die Mitwirkung.
3.1.1.5 Auswahl der Teilnehmer an Fort- und Weiterbildung etc.
§ 81 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW regelt die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Personalentwicklung. Die Auswahl der Teilnehmer, die an Maßnahmen zur Berufsausbildung, sowie an Fort- und Weiterbildung und an Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung teilnehmen, unterliegt der Mitwirkung. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme der Personalentwicklung dient oder dienen soll. Die konkrete Umsetzung wird durch die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 4 Nr. 6 ff. LVG BW als stärkere Beteiligungsform ergänzt.
3.1.1.6 Grundsätze der Personalplanung
Die Personalplanung ist der Mitwirkung unterstellt. Unter Personalplanung sind die generellen Überlegungen zu Fragen des Personalbedarfs und der Personalentwicklung zu verstehen. Der Begriff umfasst die Inhalte des § 87 Abs. 1 BPersVG. In § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ist dann ein Anhörungsrecht bei Personalplanungen geregelt, das jetzt konkreteren Bezug auf einzelne Maßnahmen hat. Durch die Mitbestimmung bei der konkreten Einstellung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW wird die stärkste Beteiligungsform erreicht.
3.1.1.7 Arbeitsorganisation
§ 81 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW entspricht in seinem Regelungsgehalt der Bestimmung des § 87 Abs. 3 BPersVG. Unter Gestaltungsmittel sind nur Anordnungen und Regelungen zur Umsetzung der Organisation gemeint. Die Gestaltung der einzelnen Arbeitsplätze unterliegt der Mitbestimmung des § 75 Abs. 4 Nr. 12 LPVG BW. Bauliche Maßnahmen und Raumgestaltung sind ebenso wie in § 87 Abs. 2 BPersVG nur im Rahmen der Anhörung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 – 5 LPVG BW geregelt. Werden jedoch grundsätzlich neue Arbeitsmethoden eingeführt, unterliegt dies der Mitbestimmung § 75 Abs. 4 Nr. 15 LPVG BW.
3.1.1.8 Grundsätze der Arbeitsplatz – und Dienstpostenbewertung
§ 81 Abs. 1 Nr. 8 LPVG BW geht über die Regelungen des Bundes hinaus und gewährt ein Mitwirkungsrecht bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung. Es geht hier um die allgemeinen Grundlagen der Stellenbewertung, wie sie dann bei weiteren Beteiligungsfällen wie Stellenausschreibung, Eingruppierung der Beschäftigten oder Beamten, Personalplanung und Personalanforderung eine Rolle spielen können. Gerstner-Heck subsumiert hierunter die Methodik der Stellenbewertung, aber auch die Grundsätze zu den Bewertungsmerkmalen und der Gewichtung.
3.1.1.9 Disziplinarverfügung gegen Beamte
§ 81 Abs. 2 Nr. 1 LPVG BW geht hier weiter als das Bundesrecht. Voraussetzung der Mitwirkung ist jedoch ein entsprechender Antrag des Beschäftigten. Dieses Antragserfordernis trägt dem Schutz der Persönlichkeitsrechte Rechnung. Der Beschäftigte soll selbst entscheiden können, wer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten soll. Die Dienststelle muss jedoch den Beschäftigten bei Einleitung des Disziplinarverfahrens auf sein Antragsrecht hinweisen. § 82 Abs. 2 LPVG BW verweist auf § 76 Abs. 3 LPVG BW. Während im Bund die Beteiligung erst bei der Erhebung der Disziplinarklage beginnt, sind in Baden-Württemberg alle Disziplinarverfügungen und auch schriftliche Missbilligungen der Mitwirkung unterworfen. Hier liegt die wesentliche Aufgabe im weitgehenden und frühen Schutz des betroffenen Beamten. Gleichwohl sind auch die Interessen der übrigen Beschäftigten abzuwägen.
Von der Mitwirkung sind entsprechend § 75 Abs. 5 Nr. 1 LPVG BW bestimmte Besoldungsgruppen und Beschäftigte ausgeschlossen.
Die Beteiligung vor der Erhebung der Disziplinarklage ist nicht ausdrücklich erwähnt. Diese ist aber in dem weitgefassten Begriff der Disziplinarverfügung, der die gesamten möglichen Maßnahmen nach §§ 25 ff LDG BW umfasst enthalten.
3.1.1.10 Abmahnung
Von erheblicher praktischer Bedeutung und Auswirkung ist dieser Mitwirkungstatbestand. Im Widerstreit zwischen Schutz der Beschäftigten vor der Abmahnung und Schutz des Persönlichkeitsrecht...