§§ 82, 83 LPersVG RP
Das Mitwirkungsverfahren ist in § 82 LPersVG RP geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen.
In § 83 LPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt. Rheinland-Pfalz hat die Mitwirkung auf den Bereich der Kündigung begrenzt.
Die übrigen Mitwirkungsfälle des § 84 BPersVG sind der Mitbestimmung unterworfen.
3.11.1 Ordentliche Kündigung
Bei der ordentlichen Kündigung besteht gem. § 83 Abs. 1 PersVG RPein Mitwirkungsrecht des Personalrates, wobei seine Einwendung auf den Katalog des § 83 Abs. 1 Satz 3 PersVG RP begrenzt sind.
Einwendungen gegen die Sozialauswahl
§ 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LPersVG RP besteht ein Mitwirkungsrecht bei Einwendungen gegen die Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG). Der Arbeitgeber muss daher sowohl mitteilen, dass er eine Sozialauswahl durchgeführt hat, als auch wie er sie durchgeführt hat. Es sind die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers und die aller als vergleichbar eingestuften Kolleginnen und Kollegen mitzuteilen. Gegebenenfalls ist die Art der Gewichtung dieser Sozialdaten darzustellen. Es ist aber auch mitzuteilen, welche Arbeitnehmer nach welchen Gesichtspunkten als vergleichbar angesehen wurden.
Verstoß gegen Richtlinie zur Personalauswahl
Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LPersVG RP kann der Personalrat bei einem Verstoß gegen Richtlinie zur Personalauswahl im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 4c LPersVG RP Einwendungen gegen die Kündigung erheben.
Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit
Bei einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit müsste der Personalrat aufzeigen, dass eine vertragsgemäße Beschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz der Dienststelle, einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs einschließlich seines Einzugsgebietes besteht.
Weiterbeschäftigung nach Umschulung oder Fortbildung
Bei einer Möglichkeit der Weiterbeschäftigung und Umsetzung der Fortbildung i. S. v. § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LPersVG RP muss der Personalrat aufzeigen, dass es einen vergleichbaren (Entgeltgruppe als Maßstab) freien Arbeitsplatz gibt, auf den nach einer in zeitlicher Hinsicht dem Arbeitgeber zumutbaren Maßnahme der weitere Einsatz des betroffenen Mitarbeiters möglich ist. Dabei sind auch die persönlichen Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss der Umschulung oder Fortbildung darzulegen.
Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung
Während die Einwendungen aus § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 LPersVG RP von einem Fortbestand des Vertrages ausgehen, ist bei § 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LPersVG RP auch eine Änderung der Vertragsbedingungen möglich.
3.11.2 Anhörung nach § 83 Abs. 3 Satz 1 LPersVG RP
Bei fristlosen und außerordentlichen Kündigungen ist nur die Anhörung vorgesehen. Auf das Problem der außerordentlichen Kündigung tariflich unkündbarer Beschäftigter sei hingewiesen.
3.11.3 Ausgenommener Personenkreis
3.11.3.1 Mitwirkung auf Antrag
§ 83 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP verweist auf § 81 LPersVG RP.
Für die Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreter (§ 5 Abs. 5 und Abs. 6 LPersVG RP), die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten berufenen Beschäftigen (§ 11 Abs. 3 LPersVG RP), Beamte ab der Besoldungsstufe B und vergleichbare Angestellte, sowie unmittelbare Mitarbeiter des Dienststellenleiters und seines Stellvertreters bei obersten Dienstbehörden und die überwiegend wissenschaftlich oder künstlerisch Tätigen gilt die Mitwirkung nur auf Antrag.
Über die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht sind diese Personen rechtzeitig zu informieren, § 81 Abs. 1 Satz 2 LPersVG RP.
3.11.3.2 Keine Mitwirkung
§ 81 Abs. 1 Satz 3 LPersVG RP schließt die Mitwirkung für Personalangelegenheiten der politischen Beamten im Sinne von § 41 Abs. 1 LBG RP und Angestellten in gleicher Funktion aus.