Art. 76 BayPVG
Die bayerische Regelung folgt dem Vorbild des Bundes und regelt in Art. 76 Abs. 1 Bay PVG die Mitwirkungstatbestände (Satz 1) einschließlich der Ausnahmen und Modifikationen (Sätze 2-5), weitere Mitwirkungsfälle in Art. 76 Abs. 2 BayPVG
Das Mitwirkungsverfahren selbst ist in Art. 72 BayPVG mit Verweis auf Teile des Art. 70 BayPVG geregelt. Auf die Kommentierung zu § 81 BPersVG wird verwiesen.
3.2.1 Mitwirkung
3.2.1.1 Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen
Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayPVG entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
3.2.1.2 Regelungen der Ordnung und des Verhaltens
Durch Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayPVG sind die Vorgaben zu den Nebenpflichten der Beschäftigen als Mitwirkungstatbestand geführt. In Art. 76 Abs. 1 Satz 2 BayPVG wird die Mitwirkung bei solchen Regelungen für Fälle des Notstandes und die Beschäftigten der Polizei, Berufsfeuerwehr und des Strafvollzugs ausgeschlossen. Der Dienstgeber müsste das Vorliegen der Voraussetzungen des Notstandes im Streitfall beweisen. Die Regelungen sind dann aber auch auf den konkreten Notstand zu beschränken. Die Gesetzesformulierung "im Fall eines Notstandes" stellt klar, dass hier nicht die im Voraus für einen Notstand bestimmten Regelungen der Mitwirkung entzogen sind, sondern die unmittelbar in der akuten Notstandssituation zu treffenden Regelungen gemeint sein sollen.
3.2.1.3 Disziplinarmaßnahmen
In Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG wird die Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen geregelt. Anders als beim Bund findet eine Beteiligung schon bei Disziplinarverfügungen statt und nicht erst im Falle der Klage wie in § 87 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG.
Folgt der Disziplinarverfügung allerdings die Disziplinarklage aus gleichem Tatbestand, so löst das keine weitere Mitwirkung aus. Die Personalvertretung muss sich also in Fällen bei ihrer Mitwirkung über die gesamten möglichen und vom Dienstgeber ins Auge gefassten Maßnahmen vergewissern, da sie nicht nochmals einbezogen wird.
Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig. Gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG ist in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im Öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge.
Die Einwendungen der Personalvertretung im Mitwirkungsverfahren sind durch Art. 76 Abs. 1 Satz 5 BayPVG auf die Argumente aus Art. 75 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 BayPVG beschränkt. Es können also nur Verstöße gegen Gesetz und Tarif etc. sowie die Gefahr der Benachteiligung des Betroffenen eingewandt werden.
3.2.1.4 Verlängerung der Probezeit
Die Formulierung in Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayPVG ist offen und bezieht sich auf alle Beschäftigten.
Im Beamtenrecht (§ 22 BBG und § 7 Abs. 3 Satz 2 LBV) ist für die Beamten eine Verlängerung der Probezeit vorgesehen und möglich.
§ 2 Abs. 4 TVöD und § 2 Abs. 4 TV-L sehen eine tarifvertraglich längste Probezeit von 6 Monaten vor, die einzelvertraglich unterschritten werden darf (Günstigkeitsprinzip). Eine verkürzte Probezeit könnte im Einvernehmen mit dem Beschäftigten bis zur maximalen Dauer von 6 Monaten während des Laufs der Probezeit verlängert werden.
Eine Verlängerung über 6 Monate hinaus ist wegen des Tarifvertrages nicht möglich und wäre auch angesichts des KSchG ohne Bedeutung.
Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig, gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG, wobei in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet ist, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge.
3.2.1.5 Entlassung von Beamten
Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG unterstellt die Entlassung der Beamten auf Probe und auf Widerruf wie der Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitwirkung, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten beantragt ist. Für Bayern wird die Mitwirkung allerdings auch auf die Entlassung der Beamten im Ausbildungsverhältnis erweitert.
Die Mitwirkung ist zum Schutze des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen von seinem Antrag abhängig, gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG, wobei in diesem Fällen stets auch die Dienststelle verpflichtet ist, den Betroffenen rechtzeitig vorher von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Nicht explizit ist geregelt, dass der Betroffene auch auf sein Antragsrecht aufmerksam zu machen ist. Dies gebieten aber sowohl die Fairness als auch das im Öffentlichen Dienst bestehende Prinzip der Fürsorge.
3.2.1.6 Ruhestand und Dienstfähigkeit
Weiter als beim Bund werden in Art. 76 Abs. 1 Satz Nr. 6 BayPVG nicht nur die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auf Betreiben des Dienstherrn, sondern auch die Versagung des entsprechenden Gesuchs des Beamten der Mitwirkung unterstellt. Ebenso ist die Mitwirkung auf den Bereich der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ausged...