Maßnahmen des Arbeitgebers zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen unterliegen der Mitwirkung. Viele der denkbaren Maßnahmen werden aber auch als Regelungen zu besonderen Vertragsgestaltungen, Teilzeitangeboten und Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung unterliegen. Bei Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BayPVG geht es um die für alle Beschäftigen geltenden Regelungen, also den kollektivrechtlichen Ansatz.

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