§ 90 PersVG BE
Berlin hat in § 90 PersVG BE die Mitwirkungstatbestände zusammengefasst. Das Mitwirkungsverfahren ist in § 84 PersVG BE geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen.
3.3.1 Personalauswahl
Die Verwaltungsvorschriften, die das Land bei der personellen Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen anwendet, unterliegen gemäß § 90 Nr. 1 PersVG BE der Mitwirkung.
Gerade die Anwendung einer solchen Verwaltungsvorschrift im Falle einer ohnedies der Mitbestimmung unterliegenden Kündigung ist zu beachten. Würde die Kündigung auf eine solche Verwaltungsvorschrift gestützt, würde sich die Nichtbeachtung auch auf das Kündigungsverfahren auswirken müssen.
3.3.2 Angelegenheiten der Dienstkräfte
Entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG unterliegt der Erlass von Verwaltungsvorschriften betreffend die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten nach § 90 Nr. 2 PersVG BE der Mitwirkung. Auf die Kommentierung zur Bundesnorm wird verwiesen.
3.3.3 Neue Arbeitsmethoden
Entsprechend § 78 Abs. 5 BPersVG unterliegt die grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen der Mitwirkung. § 90 Nr. 3 PersVG BE geht noch einen Schritt weiter und erwähnt auch die Einführung grundlegend neuer Methoden.
3.3.4 Veränderung von Dienststellen
Die Regelung des § 90 Nr. 4 PersVG BE entspricht § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Auf die Kommentierung dazu wird verwiesen.
3.3.5 Personalplanung und Stellenbewertung
Neben der § 87 Abs. 1 BPersVG entsprechenden Mitwirkung bei der Anmeldung des Dienstkräftebedarfs im Zuge der Haushaltsplanung sind durch § 90 Nr. 5 PersVG BE auch Änderungen des Stellenrahmens, aber auch Änderungen der Dienstposten – bzw. Arbeitsstellenbewertung mitwirkungspflichtig. Stellenbewertung hat unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung und Aufstiegsmöglichkeiten der Beschäftigten, deren Bestandsschutz und die Konditionen bei Neueinstellungen. Weiter unterliegt die Stellenverlagerung innerhalb der Dienststelle der Mitwirkung.
3.3.6 Ausschreibungen
Die Mitwirkung des § 90 Nr. 6 PersVG BE erstreckt sich im Rahmen von Ausschreibungen sowohl auf freie Stellen als auch auf die Ausschreibung beabsichtigter Einstellungen. Diese Art der Formulierung lässt nur den Schluss zu, dass die Ausschreibung freier Stellen sich auf konkret vorhandene, durch Fluktuation freigewordene/werdende Stelle bezieht, während es sich im zweiten Halbsatz um neu zu schaffende Stellen handelt oder eine Art Vorratssuche um den Markt zu erkunden.
3.3.7 Dienstliche Beurteilungen
Auch die Abgabe dienstlicher Beurteilungen ist in § 90 Nr. 7 PersVG BE der Mitwirkung unterworfen. Ausgenommen sind davon die Beurteilungen im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen und für den in § 89 Abs. 2 PersVG BE genannten Personenkreis. Das sind die Beamten ab A 16 und die Angestellten nach Vergütungsgruppe I BAT. Letzterer ist auch in Berlin durch den TV-L abgelöst, sodass die Tabelle des TV-Ü für den Personenkreis heranzuziehen ist.
3.3.8 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte
Sowohl die Disziplinarverfügung als auch die Erhebung der Disziplinarklage unterliegen der Mitwirkung. In § 90 Nr. 8 PersVG BE ist dabei keine Einschränkung auf bestimmte Einwendungen vorgesehen. Die Mitwirkung ist auch bei einer Disziplinarklage, die den gleichen Gegenstand wie eine bereits der Mitwirkung unterworfene Disziplinarverfügung (anders als beispielsweise in Bayern) hat, erforderlich.
3.3.9 Einstellungen
Die Einstellung von Arbeitnehmern § 87 Nr. 1 PersVG BE und von Beamten § 88 Nr. 1 PersVG BE unterliegt der Mitbestimmung. In § 90 Nrn. 9 und 10 PersVG BE werden die Einstellung bestimmter Beschäftigter der Mitwirkung unterstellt.
Dabei handelt es sich um die Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach SGB III für die Dauer von bis zu 9 Monaten eingestellt werden sollen und die Personen, denen als erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gegen eine Entschädigung für Mehraufwand zusätzlich zum Arbeitslosengeld II Arbeiten im öffentlichen Interesse für bis zu 6 Monaten übertragen werden.