Das Mitwirkungsverfahren ist für Brandenburg in § 67 LPVG-BB geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen.
In § 68 LPVG-BB werden die Fälle der Mitwirkung aufgelistet, wobei anders als bei Bund und vielen Ländern hier nur Mitwirkungstatbestände und keine Fälle einer Anhörung geregelt sind.
3.4.1 Abmahnung
Wie beispielsweise in Baden-Württemberg hat die Personalvertretung im Falle einer Abmahnung gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 LPVG-BB mitzuwirken. Allerdings ist hier weder ein Antragserfordernis des Betroffenen noch eine entsprechende Belehrungspflicht vorgesehen. Im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte muss man gleichwohl fordern, dass die Dienststelle vor der Beteiligung die Zustimmung des Beschäftigten einholt.
3.4.2 Kündigungen
Während die ordentliche Kündigung der Mitbestimmung nach § 63 LPVG-BB unterworfen ist, hat die Personalvertretung bei außerordentlichen Kündigungen, fristlosen Beendigung und Kündigungen in der Probezeit ein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 LPVG-BB.
Dabei ist zu beachten, dass außerordentliche Kündigungen nicht immer fristlos sein müssen. So können gerade im Öffentlichen Dienst durch den besonderen Schutz der Beschäftigten soziale Auslauffristen geboten sein. Dann ist das Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
3.4.3 Verkürzung und Verlängerung der Probezeit
Nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 LPVG-BB unterliegen Verkürzung und Verlängerung der Probezeit der Mitwirkung. Die Verlängerung der Probezeit bei Beschäftigten, wobei durch Tarifvertrag und KSchG die Obergrenze 6 Monate ist, bedarf immer auch der Zustimmung des Arbeitnehmers, da diese Fälle ja nur denkbar sind, wenn zuvor eine kürzere als die tarifvertraglich regelmäßig 6-Monatsfrist einzelvertraglich vereinbart sein muss. Diese Vereinbarung kann auch nur durch eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten geändert werden. Anders ist die weitergehende Regelung der Beamten zu sehen.
3.4.4 Umsetzung
Eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle ist die mildeste Maßnahme und durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. § 4 TVöD bzw. § 4 TV-L setzen erst bei der Versetzung an, die anders als oft im Sprachgebrauch verwendet, eine Änderung der Dienststelle oder des Betriebes auf Dauer voraussetzt. Dennoch kann auch bei einer Umsetzung eine räumliche Veränderung, die insbesondere Einfluss auf Anfahrtsweg und -dauer haben, die Folge sein. Der Begriff der Dienststelle ist § 6 LPVG-BB zu entnehmen und daher weiter als der Begriff des Arbeitsortes.
Inhaltlich ist nur solange eine Umsetzung gegeben, wie keine Veränderung des Arbeitsvertrages erfolgt.
Der Mitwirkungstatbestand des § 68 Abs. 1 Nr. 4 LPVG-BB setzt allerdings voraus, dass dies für mehr als 6 Monate erfolgt. Es kommt dabei auf die Absicht der Dienststelle zum Zeitpunkt der Umsetzung an. Ist diese nur für 6 Monate vorgesehen, so findet keine Mitwirkung statt. Wird sie während der Zeit auf einen 6 Monate übersteigenden Zeitraum verlängert, löst dieses Vorhaben die Mitwirkung aus. Problematisch sind die Fälle, wenn nach 6 Monaten und einer Unterbrechung abermals für 6 Monate umgesetzt werden soll. Nach dem Wortlaut wäre keine Mitwirkung gegeben. Gerade diese Fälle bedürfen aber einer Missbrauchskontrolle.
3.4.5 Beamte auf Probe und auf Widerruf
Entsprechend der Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ist die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf, ohne deren eigenen Antrag, der Mitwirkung nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 LPVG-BB unterworfen.
3.4.6 Disziplinarverfahren
Vor der Erhebung der Disziplinarklage ist wie im Bund die Mitwirkung vorgeschrieben. § 68 Abs. 1 Nr. 7 LPVG-BB ordnet die Beteiligungsform darüber hinaus im Disziplinarverfahren dann an, wenn dies die Kürzung der Bezüge zum Ziel hat.
3.4.7 Auflösung der Dienststelle
Ein § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG entsprechendes Beteiligungsrecht bei Auflösung, Einschränkung Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen enthält § 68 Abs. 2 Nr. 1 LPVG-BB. Auf die Kommentierung der Bundesnorm wird verwiesen.
3.4.8 Outsourcing, Privatisierung
Die Fälle der dauerhaften Übertragung von Aufgaben der Dienststelle an private Dritte unterliegt der Mitwirkung des § 68 Abs. 2 Nr. 2 LPVG-BB. Das erweitert die Rechte der Personalvertretung und schränkt die Möglichkeiten zu Outsourcing und Privatisierung ein. Allerdings gilt dies nur bei auf Dauer angelegten Vorhaben. So könnte durch befristete Maßnahmen sicherlich vertretbar in Notfällen agiert werden. Denkbar sind aber auch unkontrollierte Probephasen, die dann schon Fakten schaffen könnten. Diese Vorüberlegung müssten im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit Gegenstand der regelmäßigen Gespräche sein.
3.4.9 Personalanforderung
Die Personalanforderung im Zuge des Haushaltsvoranschlages unterliegt anders als im Bund (§ 87 Abs. 1 BPersVG) der Mitwirkung nach § 68 Abs. 2 Nr. 3 LPVG-BB.
3.4.10 Diensträume
Die Planungen und Entscheidungen zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen sind anders als beim Bund (§ 87 Abs. 2 BPersVG) durch § 68 Abs. 2 Nr. 4 LPVG-BB der Mitwirkung unterstellt.
Schließlich werden in § 68 Abs. 3 LPVG-BB weitere Mitwirkungsfälle in innerdienstlichen Angelegenheiten geschaffen.
3.4.11 Verwaltungsanordnungen
Die in § 68 Abs. 3 Nr. 1...