§§ 63, 72, 78, 81 HPVG
Das Verfahren der Mitwirkung ist in Hessen durch § 72 HPVG geregelt. Auf die Kommentierung bei § 84 BPersVG wird verwiesen.
Die Fälle der Mitwirkung regelt § 63 HPVG, § 78 HPVG, § 81 HPVG.
3.7.1 Mitwirkung nach § 63 HPVG
Entsprechend § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gewährt § 63 Abs. 1 HPVG eine Mitwirkung bei Verwaltungsanordnungen. Auf die Kommentierung zum Bundesrecht wird verwiesen. Hessen nimmt wie der Bund davon Fälle aus, die den Spitzenorganisationen der Gewerkschaft nach § 95 Hess. BeamtenG vorbehalten sind.
3.7.2 Mitwirkung nach § 78 HPVG
3.7.2.1 Nebentätigkeit
Versagung und Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG der Mitwirkung unterworfen. Die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt ohne Beteiligung des Personalrates, wobei durch die Regelung der Nebentätigkeit in § 3 Abs. 3 TVöD und § 3 Abs. 4 TV-L eine solche förmliche Erteilung nicht mehr existiert. Der Beschäftige zeigt seine entgeltliche Nebentätigkeit rechtzeitig schriftlich an. Will der Dienstgeber das verhindern, müsste er die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, was dann der Mitwirkung unterliegt.
3.7.2.2 Vorzeitiger Ruhestand
Unter der Voraussetzung eines Antrags, wird durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG ein Mitwirkungstatbestand für die Fälle der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geschaffen. Das muss bei sinnvoller Auslegung die Fälle der Ablehnung des Antrags umfassen.
3.7.3 Mitwirkung nach § 81 HPVG
Stärker am Katalog des Bundes in § 84 BPersVG angelehnt sind die in § 81 HPVG genannten Mitwirkungsfälle.
3.7.3.1 Neue Verwaltungssteuerung und Arbeitsmethoden
In § 81 Abs. 1 HPVG ist der Bereich der Aufgaben und Aufgabenerfüllung in allen Facetten der Mitwirkung unterworfen. Es werden die Fälle des § 87 Abs. 3 BPersVG durch sehr genaue Aufzählung der Kompetenzen für das HPVG geregelt. Dabei wird im Zusammenhang mit Organisationsmaßnahmen ausdrücklich auch die Privatisierung genannt und auch die Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufgeführt.
Mitwirkungsfrei – auch wenn das angesichts einer ergebnisoffenen Beteiligung seltsam anmutet – wäre die vorrübergehende Einführung neuer Techniken und Verfahren zur Probe oder zum Versuch.
3.7.3.2 Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung der Zusammenlegung von Dienststellen
Zusätzlich zum weit gefassten Organisationsbereich wird in § 81 Abs. 2 HPVG jede Veränderung der Dienststelle der Mitwirkung unterworfen. Die Formulierung geht über § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG weit hinaus, da auch Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen aber auch die Installation und der Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze der Mitwirkung unterliegt.
3.7.3.3 Anhörung zum Haushaltsvorschlag
Die Anhörung bei den Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag nach § 81 Abs. 3 HPVG entspricht § 87 Abs. 1 PersVG. Auf diese Kommentierung wird verwiesen.
3.7.3.4 Vorrang der Mitwirkung
Interessant ist die Regelung des § 81 Abs. 5 HPVG, der bei den Fällen des § 81 Abs. 1 bis 4 HPVG im Falle des Zusammentreffens mit Mitbestimmungsrechten der schwächeren Mitwirkung den Vorrang gibt.
3.7.3.5 Ausnahmekatalog
Im Hinblick auf bestimmte Personengruppen enthält § 79 HPVG einen umfangreichen Ausnahmekatalog zu §§ 77, 78 HPVG.