1 Anhörung bei der außerordentlichen Kündigung und fristlosen Entlassung (§ 86 BPersVG)
1.1 Anwendungsfälle
Nach § 86 BPersVG ist der Personalrat vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen anzuhören.
Der Begriff "fristlose Entlassung" betrifft lediglich Beamte, der Begriff "außerordentliche Kündigung" betrifft die Beschäftigten. Die außerordentliche Kündigung ist in § 626 Abs. 2 BGB geregelt. Danach kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach § 34 Abs. 2 TVöD kommt eine außerordentliche Kündigung auch in Betracht bei Beschäftigten, bei denen die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, wenn sie das 40. Lebensjahr beendet haben und eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren aufweisen. Allerdings darf sich hier der besondere Kündigungsschutz im Falle einer auch hier in Betracht kommenden außerordentlichen Kündigung nicht zulasten des Beschäftigten auswirken. Daher ist bei solchen Fallkonstellationen, bei denen ohne Bestehen des besonderen tariflichen Kündigungsschutzes eine ordentliche Kündigung ausgesprochen worden wäre, hinsichtlich der Kündigungsfrist die längst mögliche Auslauffrist (6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahrs nach § 34 Abs. 1 TVöD) einzuhalten sowie der Personalrat wie bei einer ordentlichen Kündigung zu beteiligen.
Sonderregelungen gelten jedoch für Personalratsmitglieder. Gem. § 55 BPersVG bedarf deren außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung der Personalvertretung, der sie angehören. Entsprechendes gilt auch gem. § 179 Abs. 3 SGB IX für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und mit gewissen Einschränkungen auch für Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen, für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber.
1.2 Anhörungsverfahren
Der Dienststellenleiter muss die beabsichtigte Kündigung der Personalvertretung mitteilen und begründen. Schriftform ist nicht vorgeschrieben, aus Beweisgründen aber unbedingt zu empfehlen. Hinsichtlich der damit verbundenen Unterrichtung gelten dieselben Grundsätze, wie bei der ordentlichen Kündigung. Insoweit wird auf obige Darlegungen verwiesen. Dem Personalrat sind auch die für die sachgemäße Ausübung seines Anhörungsrechts erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 66 PersVG).
Die Personalvertretung hat die Angelegenheit zu prüfen. Hat sie Bedenken, sind diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen unter Angabe der Gründe der Dienststelle schriftlich mitzuteilen. Dieses Schriftformerfordernis besteht nur für den Fall der Äußerung von Bedenken. Eine etwaige Zustimmung kann sie auch mündlich erteilen. Die Stellungnahme des Personalrats erfolgt aufgrund eines Beschlusses in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Gefasst wird der Beschluss von den Vertretern der Gruppe, der der betroffene Beschäftigte angehört (§ 40 Abs. 2 BPersVG).
Die Äußerungsfrist beträgt 3 Arbeitstage. Die Frist beginnt mit Zugang der Mitteilung der Kündigungsabsicht beim Personalratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Der Tag des Zugangs wird nicht mitgezählt. Die Frist verlängert sich auch dann nicht, wenn eine Stufenvertretung oder Gesamtpersonalrat zuständig ist und nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Die Frist ist deshalb so kurz bemessen, weil die Anhörung des Personalrats innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen muss. Sie wird durch das Beteiligungsverfahren nicht verlängert.
Der Personalrat ist nicht verpflichtet, sich zur beabsichtigten Kündigung überhaupt zu äußern. Läuft die Äußerungsfrist ohne Äußerung ab, kann die Kündigung ausgesprochen werden.
Erhebt hingegen der Personalrat innerhalb der Anhörungsfrist Bedenken und begründet er sie schriftlich, hat der Dienststellenleiter sich mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen und entscheidet anschließend.
Eine Erörterung zwischen Dienststellenleiter und Personalrat ist nicht vorgeschrieben. Wünscht jedoch der Personalrat eine Erörterung, entspricht es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BPersVG, dass der Dienststellenleiter diesem Wunsch nachkommt.
1.3 Verletzung des Anhörungsrechts
Wird das Anhörungsrecht verletzt, ist zu unterscheiden zwischen der fristlosen Entlassung eines Beamten und der außerordentlichen Kündigung eines Beschäftigten.
Die fristlose Entlassung eines Beamten stellt ein Verwaltungsakt dar. Bei einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung ist der Verwaltungsakt fehlerhaft und damit anfechtbar.
Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung verweist § 86 Satz 2 BPersVG auf § 85 Abs. 3 BPersVG. Die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die außerordentliche Kündigung ist unwirksam. Die Anhörung kann auch nicht nachgeholt werden.
Auch eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung scheidet aus. Denn es fehlt insofern an dem für die ordentliche Kündigung vorgeschriebenen Mitwirkungsverfahren. Dies gilt allerdings für den Fall nicht, dass der Pers...